Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Wirksamkeit von Verwalterverträgen mit Verlängerungsklausel

 

Verfahrensgang

AG Kassel (Aktenzeichen 6 UR II 10/83)

LG Kassel (Aktenzeichen 6 T 257/83)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Die Erstbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Kassel vom 9.6.1983 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des landgerichtlichen Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt die Antragstellerin. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in beiden Beschwerdeverfahren nicht statt.

Beschwerdewert: 5.000,– DM.

 

Gründe

Wegen des Sachverhalts wird auf dessen ausführliche Darstellung in den Gründen des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluß ist nicht rechtsfehlerfrei ergangen. Da eine weitere Aufklärung nicht erforderlich ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden. Dem steht auch der Ablauf des Wirtschaftsjahres 1983 nicht entgegen, da der streitgegenständliche Wirtschaftsplan dadurch nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. Bärmann-Pick-Merle, WEG, 5. Aufl., § 28 Rdnr. 21).

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Verwalter sich auch im Jahr 1983 noch im Amt befunden hat. Der Bestellungsbeschluß vom 23.1.1980 und der Verwaltervertrag vom 28.1.1980 stimmen hinsichtlich der Dauer des Verwalteramtes überein. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Verlängerungsklausel im Verwaltervertrag zulässig (vgl. Merle, Bestellung und Abberufung des Verwalters nach § 26 WEG, S. 71). Soweit die Antragstellerin vorträgt, der Bestellungsbeschluß sei nicht so – wie protokolliert – gefaßt worden, hätte sie ihn im Hinblick auf seine dingliche Wirkung (§ 10 III WEG) und den Beweiswert der Niederschrift anfechten müssen (vgl. Bärmann-Pick-Merle, a.a.O., § 24 Rdnr. 28, § 23 Rdnr. 35).

Das Landgericht hat jedoch übersehen, daß der Verwalter nicht gehalten war, bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes 1983 den Beschluß des Amtsgerichts zu Ziffer 3 vom 4.6.1981 (6 UR II 16/78) zu beachten. Einmal deswegen nicht, weil das Amtsgericht nur für die Wirtschaftsjahre eine Entscheidung treffen wollte, in denen das vierte Haus nicht errichtet wird; die Fertigstellung des vierten Hauses fällt aber in das Jahr 1983. Zum anderen, weil die Entscheidung des Amtsgerichts erst mit der Rechtskraft wirksam geworden wäre (§ 45 II WEG), die weder eingetreten war noch eintritt, weil der Senat den amtsgerichtlichen Beschluß insoweit aufgehoben hat (20 W 394/83)

Der Wirtschaftsplan für das Jahr 1983 ist auch im übrigen nicht zu beanstanden, wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat. Er durfte, weil er nur einen Voranschlag mit ungefähren Zahlen darstellt, die bei der Jahresabrechnung korrigiert werden, auch geschätzte Kosten für das vierte Haus enthalten. dessen Fertigstellung im Frühjahr 1983 abzusehen war. Der Wirtschaftsplan entspricht auch – noch – dem Gesetz (§ 28 I WEG; vgl. BayObLG 73, 78), weil sowohl die Gesamteinnahmen an Wohngeldern, als auch die individuelle Belastung der Miteigentümer aus der Aufteilung der Kosten nach 10000-Anteilen feststeht bzw. sich leicht errechnen läßt. Der Antragstellerin ist zuzugeben, daß sich daraus auch eine Verpflichtung der Beteiligten zu 8) zur Vorschußzahlung ab Januar 1983 ergibt, und dies wird, wenn eine Vorschußzahlung unterblieben ist, bei der Abrechnung 1983 berücksichtigt werden müssen. Dies ist aber eine Frage des Vollzuges und nicht der Wirksamkeit des Wirtschaftsplanes 1983, der jetzt der Gemeinschaftsordnung entspricht, weil er von einer anteiligen Belastung der Miteigentümer an den Gesamtkosten ausgeht.

Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben und die Erstbeschwerde der Antragstellerin gegen den amtsgerichtlichen Beschluß zurückzuweisen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 47, 48 WEG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 555751

OLGZ 1984, 257

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