Verfahrensgang

LG Kassel (Teilbeschluss vom 11.07.1985; Aktenzeichen 2 T 34/85)

AG Kassel (Aktenzeichen 6 UR II 30/83)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat die Antragstellerin zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert: 3.000,– DM.

 

Gründe

Wegen des Sachverhalts wird auf dessen Darstellung in den Gründen des amtsgerichtlichen Beschlusses Bezug genommen.

Die zulässige sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet. Der angefochtene Beschluß beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung. Zutreffend hat das Landgericht die Erstbeschwerde zurückgewiesen, soweit die Antragstellerin die Eigentümerbeschlüsse vom 13.9.1983 zu den TOP Nr. 4 (Beiratswahl) und Nr. 5 (Verwalterwahl) angefochten hat.

Bei der Beiratswahl ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, daß auch dann, wenn die Antragstellerin ihren Stimmzettel Nr. 1, mit den über den Verwaltungsbeirat abgestimmt werden sollte, behalten hat, sich an dem gefaßten Mehrheitsbeschluß wegen einer weiteren Enthaltung nichts ändern würde. Richtig ist auch, daß der Beschluß materiell nicht zu beanstanden ist. Wie schon das Amtsgericht ausgeführt hat, ist das Verwaltungsbeiratsmitglied … kein Außenstehender im Sinne des § 29 WEG, sondern erkennbar als gesetzlicher Vertreter der Miteigentümer-KG gewählt worden. Gesellschaften handeln durch natürliche Personen. So hat der Senat in einem anderen Fall (OLGZ 79, 134) eine Miteigentümer-KG für berechtigt gehalten, einen Angestellten zur Vertretung bei Abstimmungen zu bevollmächtigen. Andererseits hat er einen Teileigentümer (GmbH) das Stimmrecht bei der Entlastung des Verwalters abgesprochen (§ 25 V WEG), wenn dieser mit dem Verwalter (KG) wirtschaftlich verbunden ist (OLGZ 83, 175). Im vorliegenden Fall bestehen solche Bedenken nicht. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob auch ein Außenstehender nach § 29 WEG durch Mehrheitsbeschluß zum Verwaltungsbeirat gewählt werden kann (so BayObLG Rpfleger 72, 262).

Mit dem Landgericht ist auch die Verwalterwahl (TOP 5) nicht zu beanstanden. Sie stand in der Einladung und ist ordnungsgemäß durchgeführt worden. Trotz der Verlängerungsklausel, die der Senat schon in seinem Beschluß vom 27.1.1984 (20 W 871/83 = DWE 84, 61) für wirksam gehalten hat, worauf auch die Antragstellerin Bezug nimmt, die aber am 13.9.1983 zeitlich für ein weiteren Jahr noch nicht eingreifen konnte, lief die Verwalterbestellung am 31.12.1983 ab, weil die Verwaltung für diesen Zeitpunkt ihr Amt niedergelegt hat, womit auch der Verwaltervertrag durch – im übrigen auch fristgerechte – Kündigung, die in der Eigentümerversammlung erfolgen konnte, beendet worden ist (vgl. Merle, Bestellung und Abberufung des Verwalters nach § 26 WEG, Seite 101, 102). Dann aber konnte ohne Verstoß gegen § 26 I 2, II WEG die Neuwahl vorgenommen werden.

Die weitere Beschwerde war danach mit der Kostenfolge aus § 47 Satz 1 WEG zurückzuweisen. Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten erschien in Hinblick auf den Verfahrensgegenstand nicht veranlaßt (§ 47 Satz 2 WEG).

Die Wertfestsetzung erfolgte nach § 48 II WEG.

 

Unterschriften

Dr. Pentz, Richter, Ruhl

 

Fundstellen

Haufe-Index 1114476

OLGZ 1986, 432

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