Im Fall der Erstbestellung des Verwalters nach Begründung des Wohnungseigentums ist die Höchstdauer der Bestellung gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 WEG auf 3 Jahre begrenzt, im Übrigen beträgt die Höchstbestelldauer 5 Jahre. Freilich kann der Verwalter wiederbestellt werden (siehe hierzu Kap. 4). Die Begrenzung der Erstbestellung auf 3 Jahre soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die Verjährung von Mängelansprüchen gegen den Bauträger nach §§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB 5 Jahre beträgt (siehe ausführlich Werkvertragsrecht (ZertVerwV), Kap. 3.8). Insbesondere bauträgernahe Verwalter sollen also unverjährten Ansprüchen der Wohnungseigentümer nicht im Wege stehen. Diese Gefahr würde aber bei einem Gleichlauf der Verjährung mit der Höchstbestelldauer bestehen.

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