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Bestandsgebäude (GEG) / 4.2.2.1 Heizungsprüfung und -optimierung

Alexander C. Blankenstein
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Betroffene Gebäude

Die Pflicht zur Heizungsprüfung und -optimierung betrifft nur Heizungsanlagen in Gebäuden mit mindestens 6 Wohnungen oder sonstigen selbstständigen Nutzungseinheiten. Selbstständige Nutzungseinheiten sind Teileigentumseinheiten im Bereich des Wohnungseigentums, im Übrigen gewerblich oder freiberuflich genutzte Einheiten.

Betroffene Anlagen

Weiter muss es sich bei der Heizungsanlage um eine solche mit Wasser als Wärmeträger handeln. Wärmepumpen sind vom Anwendungsbereich der Norm nach § 60b Abs. 1 GEG ausgenommen, unterliegen also nicht der Pflicht zur Heizungsprüfung und -optimierung.

Fristen

Wurde die Heizung

  • nach Ablauf des 30.9.2009 eingebaut oder aufgestellt, ist sie innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren seit Einbau bzw. Aufstellung und wurde sie
  • vor dem 1.10.2009 eingebaut oder aufgestellt, ist sie bis zum Ablauf des 30.9.2027

einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen.

 
Praxis-Beispiel

Einbau am 25.5.2012

Wurde die Heizung am 25.5.2012 eingebaut, ist sie bis spätestens 24.5.2028 einer Heizungsprüfung zu unterziehen.

Umfang der Heizungsprüfung

Nach § 60b Abs. 1 Satz 3 GEG wird im Rahmen der Heizungsprüfung geprüft,

  1. ob die zum Betrieb der Heizung einstellbaren technischen Parameter für den Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert sind,
  2. ob eine effiziente Heizungspumpe im Heizsystem eingesetzt wird,
  3. inwieweit Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen oder Armaturen durchgeführt werden sollten und
  4. welche Maßnahmen zur Absenkung der Vorlauftemperatur nach Inaugenscheinnahme durchgeführt werden können.

Optimierungsfaktoren

Nach § 60b Abs. 2 GEG ist unter Berücksichtigung möglicher negativer Auswirkungen auf die Bausubstanz des Gebäudes und der menschlichen Gesundheit zur Optimierung einer Heizungsanlage re...

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