Betroffene Gebäude

Die Pflicht zur Heizungsprüfung und -optimierung betrifft nur Heizungsanlagen in Gebäuden mit mindestens 6 Wohnungen oder sonstigen selbstständigen Nutzungseinheiten. Selbstständige Nutzungseinheiten sind Teileigentumseinheiten im Bereich des Wohnungseigentums, im Übrigen gewerblich oder freiberuflich genutzte Einheiten.

Betroffene Anlagen

Weiter muss es sich bei der Heizungsanlage um eine solche mit Wasser als Wärmeträger handeln. Wärmepumpen sind vom Anwendungsbereich der Norm nach § 60b Abs. 1 GEG ausgenommen, unterliegen also nicht der Pflicht zur Heizungsprüfung und -optimierung.

Fristen

Wurde die Heizung

  • nach Ablauf des 30.9.2009 eingebaut oder aufgestellt, ist sie innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren seit Einbau bzw. Aufstellung und wurde sie
  • vor dem 1.10.2009 eingebaut oder aufgestellt, ist sie bis zum Ablauf des 30.9.2027

einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen.

 
Praxis-Beispiel

Einbau am 25.5.2012

Wurde die Heizung am 25.5.2012 eingebaut, ist sie bis spätestens 24.5.2028 einer Heizungsprüfung zu unterziehen.

Umfang der Heizungsprüfung

Nach § 60b Abs. 1 Satz 3 GEG wird im Rahmen der Heizungsprüfung geprüft,

  1. ob die zum Betrieb der Heizung einstellbaren technischen Parameter für den Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert sind,
  2. ob eine effiziente Heizungspumpe im Heizsystem eingesetzt wird,
  3. inwieweit Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen oder Armaturen durchgeführt werden sollten und
  4. welche Maßnahmen zur Absenkung der Vorlauftemperatur nach Inaugenscheinnahme durchgeführt werden können.

Optimierungsfaktoren

Nach § 60b Abs. 2 GEG ist unter Berücksichtigung möglicher negativer Auswirkungen auf die Bausubstanz des Gebäudes und der menschlichen Gesundheit zur Optimierung einer Heizungsanlage regelmäßig notwendig

  1. die Absenkung der Vorlauftemperatur oder die Optimierung der Heizkurve bei groben Fehleinstellungen,
  2. die Aktivierung der Nachtabsenkung, Nachtabschaltung oder andere zum Nutzungsprofil sowie zur Umgebungstemperatur passende Absenkungen oder Abschaltungen der Heizungsanlage und eine Information des Betreibers, insbesondere zur Sommerabschaltung, Urlaubsabsenkung oder Anwesenheitssteuerung,
  3. die Optimierung des Zirkulationsbetriebs unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz,
  4. die Überprüfung der ordnungsgemäßen Einstellung der Umwälzpumpe,
  5. die Absenkung der Warmwassertemperaturen unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz,
  6. die Absenkung der Heizgrenztemperatur, um die Heizperiode und -tage zu verringern, und
  7. die Information des Eigentümers oder Nutzers über weitergehende Einsparmaßnahmen und den Einsatz erneuerbarer Energien, insbesondere die Vorgaben des § 71 Absatz 1 für Heizungsanlagen.

Protokollierung und Nachweis

Gemäß § 60b Abs. 5 GEG ist das Ergebnis der Heizungsprüfung sowie etwaiger Optimierungsbedarf der Heizung schriftlich festzuhalten und dem Verantwortlichen zu übersenden. Da Schriftform vorgeschrieben ist, muss das Ergebnis mit der Originalunterschrift der prüfenden Person abschließen (§ 126 Abs. 1 BGB).

Zeigt sich im Rahmen der Heizungsprüfung Optimierungsbedarf bezüglich der einstellbaren technischen Parameter für den Betrieb der Heizungsanlage, sind die Optimierungsmaßnahmen innerhalb eines Jahres nach der Heizungsprüfung durchzuführen und schriftlich zu dokumentieren. Gegenüber der zuständigen Behörde kann dann mithilfe des Prüfvermerks und des Belegs über die Durchführung der Maßnahme die Durchführung der Maßnahme nachgewiesen werden.

 

Verlangen des Mieters oder Pächters auf Vorlage

Nach § 60b Abs. 5 Satz 3 GEG ist das Ergebnis der Heizungsprüfung und der Nachweis über durchgeführte Optimierungsmaßnahmen Mietern oder Pächtern unverzüglich vorzulegen, wenn sie dies verlangen. Da der Mieter bzw. Pächter letztlich die Heizkosten zu tragen hat, soll ihm auch Gelegenheit gegeben werden, einen Einblick in die tatsächliche Effizienz der Heizungsanlage zu bekommen, mit der die von ihm angemieteten Räume beheizt werden.

Wiederholung der Heizungsprüfung

Eine Wiederholung der Heizungsprüfung ist nach § 60b Abs. 6 GEG dann nicht erforderlich, wenn nach der Inspektion an der Heizungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden und auch keine Änderung in Bezug auf den Wärmebedarf eingetreten ist.

 

Ordnungswidrigkeit und Bußgeld

Wer entgegen § 60b Abs. 1 Satz 1 oder 2 GEG eine Heizungsanlage nicht oder nicht rechtzeitig einer Heizungsprüfung unterzieht, begeht nach § 108 Abs. 1 Nr. 6 GEG eine Ordnungswidrigkeit und riskiert ein Bußgeld bis zu 5.000 EUR. Werden Optimierungsmaßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt, stellt auch dies nach § 108 Abs. 1 Nr. 5 GEG eine Ordnungswidrigkeit dar, die ebenfalls mit einem Bußgeld bis zu 5.000 EUR bewehrt ist.

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