Art. 12

 

(1) Die Kommission beauftragt nach Befassung des in Artikel 19 vorgesehenen Ausschusses technische Ausschüsse, in denen die Mitgliedstaaten mitwirken, mit der Ausarbeitung der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Grundlagendokumente.

 

(2) Die Grundlagendokumente

 

a)

präzisieren die in Artikel 3 genannten und in Anhang I festgelegten wesentlichen Anforderungen, indem sie die Terminologie und die technischen Grundlagen harmonisieren und die Klassen oder Stufen für jede Anforderung bezeichnen, soweit dies erforderlich und nach dem Stand von Wissenschaft und Technik möglich ist,

 

b)

bezeichnen die Methoden der Wechselbeziehungen zwischen diesen Klassen oder Stufen der Anforderungen und den in Artikel 4 genannten technischen Spezifikationen, zum Beispiel Berechnungs- und Nachweismethoden, technische Entwurfsregeln u.a.,

 

c)

werden in bezug genommen für die Erarbeitung harmonisierter Normen und Leitlinien für die europäische technische Zulassung sowie für die Anerkennung nationaler technischer Spezifikationen nach Artikel 4 Absatz 3.

 

(3) Die Kommission veröffentlicht nach Befassung des in Artikel 19 vorgesehenen Ausschusses die Grundlagendokumente in der Ausgabe C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften.

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