Haben Sie die Baupläne Ihres Nachbarn nicht unterschrieben, unterrichtet Sie die Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Bauantrag Ihres Nachbarn vorliegt. Innerhalb einer Frist von zwei Wochen können Sie den Antrag bei der Baubehörde einsehen und gegebenenfalls gegen die Baugenehmigung Widerspruch einlegen und klagen. Gegen den Bauvorbescheid beziehungsweise gegen die Baugenehmigung können Sie Widerspruch einlegen, wenn Sie durch das Vorhaben in Ihren Rechten verletzt werden. Sie haben dann mit Ihrem Widerspruch oder Ihrer Klage Erfolg, wenn der Bauherr baurechtliche oder nachbarschützende Vorschriften verletzt.

Nach dem Gesetz muss die Baugenehmigung dem betroffenen Nachbarn bekannt gegeben werden (§ 41 Abs. 1 VerwVerfG). Wollen Sie gegen die Baugenehmigung vorgehen, bleibt Ihnen dafür nur eine Frist von einem Monat. Nicht immer wird die Baugenehmigung dem Nachbarn aber zur Kenntnis gebracht. Dieser hat dann ein Recht zur Einsicht in die Bauakten des Vorhabens seines Nachbarn und mehr Zeit, Widerspruch einzulegen. Fehlte die Belehrung über das Widerspruchsrecht ganz, haben Sie sogar ein Jahr Zeit, gegen den Bau zu klagen. Wird der Widerspruch von der Behörde abgewiesen, können Sie Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben, sinnvollerweise begleitet von einem auf Baustopp ausgerichteten Eilverfahren, um vollendete Tatsachen zu verhindern.

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