Während manche Landesbauordnungen vorsehen, dass die Baugenehmigungsbehörde im Baugenehmigungsverfahren überprüft, ob der Abstand zum Nachbargrundstück durch die geplante Bebauung eingehalten wird, ist dies beispielsweise in der Bayerischen Bauordnung nicht der Fall. Dies ist Sache des Architekten beziehungsweise des Bauherrn. Ist dem Bauherrn bekannt, dass er die Abstandsflächen auf Kosten des Nachbarn in Anspruch nehmen will, muss er mit ihm eine sog. Abstandsflächenübernahme vereinbaren und als Dienstbarkeit ins Grundbuch eintragen lassen.

 
Praxis-Tipp

Fachlichen Rat einholen

Sie können auch auf einem Formblatt Ihren Verzicht auf die Einhaltung der Abstandsflächen erklären. Dies sollten Sie allerdings nicht tun, da es für Sie mit wirtschaftlichen Nachteilen verbunden ist. Lassen Sie sich bei der Planvorlage hinsichtlich der Abstandsflächen am besten von einem Fachmann beraten.

Wie groß der Abstand sein muss, steht im Bebauungsplan. In der Regel sind es mindestens 3 m, gerechnet von den Außenwänden der benachbarten Gebäude. Den Bebauungsplan können Sie bei der Gemeinde einsehen und kopieren. Für sog. untergeordnete Bauteile wie Balkone, Erker oder Vorbauten können geringere Grenzabstände gelten. Ebenso für eine Garage: Sie darf auf die Grenze gesetzt werden, allerdings nur, wenn sie eine bestimmte Länge und Höhe nicht überschreitet. Die exakten Maße ergeben sich aus der jeweiligen Landesbauordnung.

 
Hinweis

Novelle der Bayerischen Bauordnung

Wesentlicher Inhalt der Novelle der Bayerischen Bauordnung ist die Verkürzung der Abstandsflächen auf eine Wandhöhe (H) von 0,4 in Gemeinden mit bis zu 250.000 Einwohnern. Als Mindestabstand sind weiterhin 3 m zur Grundstücksgrenze einzuhalten. Außerdem haben bayerische Gemeinden seit dem 15.1.2021 die Möglichkeit, Satzungen zu erlassen, die das Abstandsflächenrecht individuell regeln.

Wenn der Nachbar vorgegebene Grenzabstände unterschreitet, können Sie die als Baulast übernehmen, sollten dafür aber finanziell entschädigt werden, denn eine Baulast ist – wie es das Wort bereits ausdrückt – immer eine Belastung des jeweiligen Grundstücks.

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