Die Frage, ob eine bauliche Veränderung die Wohnanlage grundlegend umgestaltet, bedarf stets einer Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände. Bezugspunkt ist zunächst die Wohnanlage in ihrem Gesamtbestand. Maßgeblich ist, dass lediglich optische Beeinträchtigungen nicht ausreichen, um von einer grundlegenden Umgestaltung ausgehen zu können. Zweifellos zu einer grundlegenden Umgestaltung würde es führen, wenn das im Villenstil errichtete Gebäude zu einem Bauhausobjekt umgestaltet[1] oder der parkähnlich angelegte Außenbereich Kfz-Stellplätzen weichen würde.[2] So kann ein Anspruch auf Errichtung eines Außenaufzugs, der erforderlich ist für die Nutzung durch Menschen mit Behinderungen, dann ausscheiden, wenn durch den Aufzugsbau die komplette architektonische Ausrichtung des Gebäudes gestört wäre.[3]

Von einer grundlegenden Umgestaltung ist jedenfalls dann nicht auszugehen, wenn der optische Gesamteindruck nachteilig verändert wird oder ein uneinheitlicher Gesamteindruck entsteht. Das ist der Fall, wenn beispielsweise nur einzelne Balkone an der Front eines Hauses, nicht aber alle verglast werden oder beim Bau von Dachgauben in einer vorhandenen Dachgeschosswohnung die Symmetrie des Hauses nicht eingehalten wird. Insbesondere hinsichtlich des Anbaus von Balkonen ist nicht entscheidend, dass es zu einem uneinheitlichen Erscheinungsbild kommt. Werden also lediglich an einigen Wohnungen Balkone angebaut, liegt noch keine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage vor. Zweifellos führen etwa Markisen, Klimageräte oder Katzennetze niemals zu einer grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage. Entsprechendes gilt auch für die Entfernung eines Trennelements zwischen zwei Balkonen.[4]

Eine grundlegende Umgestaltung wird also nur im Ausnahmefall und bei Vorliegen einer der in § 20 Abs. 2 WEG aufgeführten privilegierten Maßnahmen typischerweise gar nicht anzunehmen sein.[5]

[1] AG München, Urteil v. 10.2.2022, 1294 C 13970/21, ZMR 2022 S. 682.
[3] AG München, a. a. O.
[5] BT-Drs. 19/18791, S. 66.

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