Tenor

Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 05.10.2021 zu TOP 10 wird für ungültig erklärt.

Es wird festgestellt, dass der in der Versammlung vom 05.10.2021 unter TOP 10 der von der den Klägern beantragte Beschluss gefasst wurde:

Genehmigung zur Installation eines Rauchabzugs für einen kleinen Holzofen im Wohnzimmer der Wohnung Nr. 12, i. OG, Haus 37. Der Rauchabzug wird durch die Geschossdecke, die Abseite im Dachgeschoss und durch das Dach geführt. Der untere Teil würde gemauert werden. Der obere, außen sichtbare Teil wäre ein Edelstahlrohr, dass aus dem Dach herausragt. Sämtliche mit dem Einbau und der späteren Unterhaltung/ Instandsetzung verbundenen Kosten würden ausschließlich die Eigentümer der Wohnung Nr. 12 tragen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Die Kläger als Eigentümerin der im 1. OG rechts gelegene Wohnung im Hause 37 sind Mitglieder der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Es liegt die Teilungserklärung vom 19.04.1971 (BI. 57 d. A.) zugrunde.

Die Kläger beabsichtigen die Installation eines Rauchabzuges für einen kleinen Holzofen im Wohnzimmer.

Sie hatten einen entsprechenden Beschlussantrag gestellt. Wegen der örtlichen Darstellung der baulichen Situation wird auf die Anlagen zur Klagebegrünung (BI. 87 d. A.) verwiesen. Für den Rauchabzug liegt das Angebot der Firma … vom 14.01.2020 (BI. 5 d. A.) vor. Die formelle Abnahme durch die zuständige Bezirksschornsteinfegermeisterin … liegt noch nicht vor.

Ausweislich der Versammlungsniederschrift (BI. 10 d. A.) kam es auf der Eigentümerversammlung vom 05.10.2021 zu TOP 10 (BI. 14 d. A.) zu folgendem Beschluss:

TOP 10

Antrag Frau …

Beschlussfassung über die Genehmigung zur Installation eines Rauchabzugs für einen kleinen Holzofen im Wohnzimmer der Wohnung Nr. 12, I. OG, Haus 37. Der Rauchabzug wird durch die Geschossdecke, die Abseite im Dachgeschoss und durch das Dach geführt. Der untere Teil würde gemauert werden. Der obere, außen sichtbare Teil wäre ein Edelstahlrohr, dass aus dem Dach herausragt. Sämtliche mit dem Einbau und der späteren Unterhaltung/ Instandsetzung verbundenen Kosten würden ausschließlich die Eigentümer der Wohnung Nr. 12 tragen.

Die Eigentümergemeinschaft beschließt, den Wohnungseigentümern …. die bauliche Veränderung, für den in ihrer Wohnung beabsichtigt aufzustellenden Holzofen, einen Rauchabzug durch die Geschossdecke, die Abseite im Dachgeschoss und durch das Dach führen zu dürfen zu gestatten. Der untere Teil des Schornsteins werde gemauert. Der obere, außen sichtbare Teil, wäre ein Edelstahlrohr, das aus dem Dach herausragt.

Die Kosten für die Errichtung und den Einbau des Schornsteins tragen die Eigentümer Frau … allein und halten die Eigentümergemeinschaft von etwaigen Folgekosten, die mit der Maßnahme Zusammenhängen, frei.

Künftige Kosten für die erforderliche Erhaltungsmaßnahmen an dem Schornstein trägt in Zukunft… allein. Eine entsprechende Kostenbelastung erfolgt dann im Rahmen der jeweiligen Jahresabrechnung.

Abstimmungsergebnis: 7.016 Ja-Stimmen

710 Nein-Stimmen

804 Enthaltungen

Der Beschluss wird abgelehnt, da keine Allstimmigkeit (bauliche Veränderung) vorliegt.

Der Beschluss wird durch die Versammlungsleiterin verkündet.

Gegen diesen ablehnenden Beschluss wenden sich die Kläger und begehren Feststellung, dass die beantragte Beschlussfassung zustande gekommen ist.

Sie behaupten, beim Vorort-Termin mit der Bezirksschornsteinfegerin …. dies war der 17.12.2019 um 7.00 Uhr, erfolgte die Beratung zu der Frage, ob der Einbau eines Ofens/ Rauchabzugs grundsätzlich möglich ist und was beim Einbau zu berücksichtigen ist. Eine Genehmigung könne in dieser Phase nicht beantragt bzw. genehmigt werden. Sie sehen in der erstrebten baulichen Veränderung keine grundlegende Umgestaltung der Wohnungseigentumsanlage und verweisen darauf, dass sich auf dem Hausdach bereits drei Rauchabzüge befänden. Ebenfalls liege keine unbillige Benachteiligung eines Wohnungseigentümers vor. Die Kostenregelung ergebe sich aus dem Gesetz. Die einfache Mehrheit sei erreicht worden.

Wegen der Einzelheiten wird auf den gesamten klägerischen Vortrag verwiesen.

Die Kläger beantragen,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie sieht in der erstrebten baulichen Maßnahme eine grundlegende Umgestaltung der Wohnungseigentumsanlage.

Die Installation des geplanten Rauchabzugs habe zur Folge, dass ein Edelstahlrohr aus dem Dach weit hinausragt. Daraus folgt wiederum, dass das charakteristische Aussehen der Wohnanlage maßgeblich umgestaltet wird. Vor diesem Hintergrund konnte der Beschluss somit nicht mehrheitlich gefasst werden, sondern unterlag der sogenannten Veränderungssperre des § 20 Abs. 4 WEG. Sie haben den ursprünglichen Beschlussersetzungsantrag fü...

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