Hat der Bauherr ein Unternehmen mit der Einrichtung einer Baustelle beauftragt, treffen ihn Kontroll- und Überwachungspflichten. Das gilt auch dann, wenn er die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht auf den Auftragnehmer überträgt.

Allerdings muss der Bauherr den Beauftragten nicht ständig beaufsichtigen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass er über das Geschehen auf der Baustelle im Bilde ist und sich zumindest in Grundzügen darüber unterrichtet, welche Bauschritte anstehen und auf welche Weise sie technisch verwirklicht werden.

Der Auftraggeber genügt seinen Aufsichts- und Überwachungspflichten, wenn er die Baustelle in regelmäßigen Abständen kontrolliert. Kommt der Auftraggeber aufgrund wiederholter Kontrollen zu der Überzeugung, dass die Baustelle ausreichend gesichert ist, muss er die Einhaltung der Sicherungspflichten nicht täglich überprüfen.[1]

Im Übrigen ist der Bauherr zu eigenem Einschreiten verpflichtet, wenn die Tätigkeit des beauftragten Unternehmers mit besonderen Gefahren verbunden ist, die der Bauherr selbst sieht oder hätte sehen müssen. Gleiches gilt, wenn er Anlass zu Zweifeln hat, ob der von ihm Beauftragte den Gefahren und Sicherungsbedürfnissen in der gebührenden Weise Rechnung trägt.[2]

[1] OLG Brandenburg, Urteil v. 20.8.2013, 2 U 34/12, BauR 2014 S. 566.
[2] OLG Hamm, Urteil v. 10.2.1992, 6 U 132/91, VersR 1993 S. 491 m. w. N..

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