Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 14.01.1991; Aktenzeichen 2 O 467/90)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen – das am 14. Januar 1991 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts … abgeändert.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind als Gesamtschuldner, dem Kläger den künftigen materiellen Schaden aus dem Unfall vom 23. Juni 1988 auf der Baustelle … in … zu 2/3 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versorgungsträger übergegangen sind, ferner den immateriellen Schaden unter Berücksichtigung eines mit 1/3 bewerteten Mitverschuldens.

Wegen des weitergehenden Feststellungsantrags bleibt die Klage abgewiesen.

Die Zahlungsanträge sind dem Grunde nach gerechtfertigt unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des Klägers von 1/3.

Zur Entscheidung über die Höhe der Zahlungsansprüche wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen, welches auch über die Kosten der Berufungsinstanz zu entscheiden hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer der Parteien: unter 15.000,00 DM.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz in Anspruch wegen eines Baustellenunfalls, der sich am 23. Juni 1988 im Keller des Rohbaus auf dem Grundstück … in … ereignet hat. Die Beklagte zu 1) war Rohbauunternehmerin, die Beklagte zu 2) Bauherrin und der Beklagte zu 3) planender, bauleitender und bauaufsichtsführender Architekt.

Am Unfalltage war der Zeuge … als selbständiger Unternehmer auf der Baustelle mit Estricharbeiten beschäftigt. Der Kläger wollte ihn auf der Baustelle aufsuchen, um mit ihm eine Terminabsprache über Restarbeiten an seinem eigenen Bauvorhaben zu treffen, an welchem … ebenfalls die Estricharbeiten ausgeführt hatte. Auf der Suche nach … den er von der Straße aus im Keller des Rohbaus hatte verschwinden sehen, stieg er in den Keller hinunter und stürzte dort in einem dunklen Kellergang in einen dort angelegten, mit Wasser gefüllten Pumpenschacht. Dabei erlitt er eine Fraktur des rechten Sprunggelenks.

Ausgehend von einer uneingeschränkten gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten hat der Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld in vorgestellter Höhe von mindestens 15.000,00 DM, Ersatz materiellen Schadens in Höhe von 5.168,96 DM sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagten ihm vorbehaltlich des Rechtsübergangs auf Sozialversicherungsträger zum Ersatz des zukünftigen materiellen und immateriellen Schadens verpflichtet seien. Er hat den Beklagten eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen, da der Schacht in keiner Weise abgedeckt oder sonstwie gesichert gewesen sei. Es sei auch weder ein Hinweis auf die Gefahrenquelle vorhanden gewesen noch ein Hinweisschild mit dem Verbot für Unbefugte, die Baustelle zu betreten. Außerdem sei er bereits vorher im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit bei der … dem auf der Baustelle tätigen Elektroinstallationsunternehmen – dort gewesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob die Beklagten ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hätten. Denn ein Schadensersatzanspruch des Klägers sei auf jeden Fall aufgrund seines erheblich überwiegenden Eigenverschuldens ausgeschlossen (§ 254 BGB).

Mit seiner form- und fristgerechten Berufung verfolgt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens seine Schadensersatzansprüche weiter.

Die Beklagten verteidigen demgegenüber das erstinstanzliche Urteil.

Die Erstbeklagte behauptet, sie habe bereits zu Ende Februar 1988 nach Abschluß der Rohbauarbeiten die Baustelle geräumt. Am 15.04.1988 seien ihre Arbeiten abgenommen worden, und die nachgelassenen Mängelbeseitigungsarbeiten seien bis zum 20.04.1988 erledigt worden. Solange sie auf der Baustelle gewesen sei, sei ein Schild aufgestellt gewesen, wonach Unbefugten das Betreten der Baustelle verboten gewesen sei; der Pumpenschacht, in den der Kläger gefallen sei, sei abgedeckt gewesen.

Die Zweitbeklagte hebt hervor, daß der Kläger zum Betreten der Baustelle nicht befugt gewesen sei; ein entsprechendes Verbotsschild sei vorhanden gewesen. Sie bestreitet, daß der Pumpenschacht offen gewesen sei, und ist der Auffassung, in dem abgelegenen Kellerraum sei eine Abdeckung nicht erforderlich gewesen. Sie hat den Beklagten zu 1) und zu 3) den Streit verkündet.

Der Drittbeklagte macht geltend, ihn als Architekten treffe nur die sog. sekundäre Verkehrssicherungspflicht, und zwar auch nur gegenüber solchen Pesonen, die die Baustelle befugtermaßen betreten hätten. Er selbst habe den Mitarbeitern der Beklagten zu 1) wiederholt die Anweisung erteilt, den Pumpenschacht abzudecken.

Die Beklagten bestreiten die Schadenshöhe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat die Parteien angehört und Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung. Wegen des Erg...

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