Der Bedarf an altersgerechtem und barrierefreiem Wohnraum nimmt zu, da der Anteil älterer Menschen mit steigender Lebenserwartung zunimmt. Altersgerechte und barrierefreie Wohnungen sind eine wichtige Voraussetzung, damit Menschen mit motorischen, sensorischen oder kognitiven Einschränkungen so lange wie möglich selbstbestimmt wohnen und leben können. Dabei sind die Begriffe altersgerecht und barrierefrei nicht deckungsgleich. Wird eine altersgerechte bzw. seniorengerechte Wohnung angeboten, so ist diese nicht automatisch barrierefrei. Wenn etwa eine barrierefreie Wohnung angeboten wird, ist sie nicht automatisch auch rollstuhlgerecht. Auf die Unterscheidung der Begriffe ist deshalb genau zu achten:

  • "Barrierefrei"

    Die Barrierefreiheit wird in § 4 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) definiert: "Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, (...) wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig." Diese Definition gibt keine Hinweise auf bauliche Ausstattungen. Hierfür ist die DIN 18040-2 "Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen Teil 2: Wohnungen" heranzuziehen (siehe hierzu unten Kap. 4). Wird eine Wohnung als barrierefrei bezeichnet, hat sie die Voraussetzungen der DIN 18040-2 zu erfüllen.

    Dies gilt nicht bei Bezeichnungen wie "barrierearm", "barrierereduziert" oder "schwellenarm". Diese Begriffe sind nicht definiert und deshalb weit auszulegen.

    Gleiches gilt für den Begriff "behindertengerecht". In aller Regel sind so bezeichnete Wohnungen für eine bestimmte Behinderung besonders ausgestattet (z. B. für blinde Menschen). Da die möglichen Behinderungen aber so vielfältig sind, dass keine für alle geltenden Standardausstattungen definiert werden können, entspricht "behindertengerecht" nicht "barrierefrei".

  • "Rollstuhlgerecht"

    Rollstuhlgerechter Wohnraum entspricht den Standards einer barrierefreien Wohnung. Darüber hinaus sind aber weitere bauliche Besonderheiten nach der DIN 18040-2 einzuhalten, wie z. B. eine größere Türdurchgangsbreite und größere Bewegungsflächen für Rollstühle. Ist eine Wohnung rollstuhlgerecht ausgestattet, ist sie korrekt mit der Bezeichnung als "uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar" zu bezeichnen. Im öffentlichen Raum sind die Begriffe "barrierefrei" und "rollstuhlgerecht" gleichgestellt.

  • "Altersgerecht" bzw. "altengerecht" oder "seniorengerecht"

    Wird eine Wohnung als "alters-", "alten-" oder "seniorengerecht" bezeichnet, bedeutet das nicht, dass sie barrierefrei ist. Diese Begriffe sind wie "barrierearm" oder "schwellenarm" nicht definiert. Als "altersgerechte Wohnung" kann auch eine Wohnung bezeichnet werden, die im Erdgeschoss eines Wohnhauses belegen ist, das in der Nähe eines Supermarkts, eines Ärztehauses und/oder einer Apotheke liegt.

Kommt es einem Menschen darauf an, eine behindertengerechte Wohnung zu beziehen, weisen also alleine die Begriffe "barrierefrei" und "rollstuhlgerecht" darauf hin, dass die Wohnung baulich den Bedürfnissen entspricht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge