Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung nach § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verzug. Der Mahnung stehen nach § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

Mahnung ist entbehrlich

Eine Mahnung ist für den Schuldnerverzug sogar nach § 286 Abs. 2 BGB in 4 Fällen entbehrlich:

Verzugseintritt ohne Mahnung

 

Vorschuss und Nachschuss nach § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WEG

Für die Erfüllung der Forderung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Vorschuss und Nachschuss nach § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WEG bestimmen weder das WEG noch das BGB "eine Zeit nach dem Kalender". Diese Zeit können die Wohnungseigentümer aber, wie schon ausgeführt (dazu Kap. 4.1), nach § 28 Abs. 3 WEG beschließen. Denn danach können die Wohnungseigentümer u. a. bestimmen, wann Forderungen fällig werden, beispielsweise an jedem 6. Werktag eines Monats. Wird z. B. so beschlossen, bedarf es im Rahmen des Hausgeldinkassos aus rechtlicher Sicht keiner Mahnung, um den Verzugseintritt zu begründen.[1] Eine Mahnung ist dennoch üblich und sollte ausgesprochen werden, um den Wohnungseigentümer an die fällige Hausgeldforderung zu erinnern.

Entgeltforderung: 30 Tage-Frist

Der Schuldner einer Entgeltforderung (z. B. Kaufpreisforderung des Gläubigers, weil er an den Schuldner Ware geliefert hat) kommt nach § 286 Abs. 3 BGB spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Ist der Schuldner Verbraucher, gilt dies nur, wenn er auf diese Rechtsfolgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.

Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

 

Vor- und Nachschuss ist Entgeltforderung

Eine "Entgeltforderung" i. S. v. § 286 Abs. 3 BGB ist eine, die auf die Zahlung eines Entgelts für die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet ist. Die Forderung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Vor- oder Nachschuss ist beispielsweise eine solche Entgeltforderung.

Wollen die Vertragsparteien von diesem Regime abweichen, setzen dem § 271a Abs. 1 bis Abs. 5 BGB (Vereinbarung von Zahlungsfristen von mehr als 60 Tagen) gewisse Grenzen.

Verzug und Mahnung

Vertretenmüssen/Verschulden

Der Schuldner kommt gem. § 286 Abs. 4 BGB im Übrigen nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Das kann z. B. ein vorübergehendes unverschuldetes Leistungshindernis wie eine schwere Krankheit oder auch eine rechtliche Unmöglichkeit wegen eines unvorhergesehenen gesetzlichen Verbots (z. B. Einfuhrbeschränkung) sein.

[1] Siehe auch LG Karlsruhe, Beschluss v. 1.6.2022, 11 T 22/22.

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