Am besten bestimmen die Vertragsparteien die Fristen und Termine. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann mit der Verwaltung z. B. im Einzelnen vereinbaren, wann diese die Versammlung einzuberufen oder die Leistungen nach § 28 WEG zu erbringen hat. Die Wohnungseigentümer können diese Termine auch beschließen und die Verwaltung anweisen, diese Beschlüsse umzusetzen. Die Wohnungseigentümer können ferner vereinbaren oder nach § 28 Abs. 3 WEG beschließen, wann gegen sie gerichtete Forderungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WEG fällig werden.

 

Verträge der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann mit jedem anderen Vertragspartner regeln, wann er zu leisten hat. Darauf sollte die Verwaltung als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer achten. Dabei sind die Belange der Wohnungseigentümer und ihre Wünsche angemessen zu beachten.

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