Tenor

Das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben durch Vertrag vom 21.05./12.07.2005 einen Mietvertrag über eine Doppelhaushälfte der Klägerin nebst Carport und Garten geschlossen. Das Mietverhältnis begann am 15.07.2005.

Die Antragstellerin zog zu ihrem Freund, um entsprechend ihrer finanziellen Situation Kosten zu sparen. Das Zusammenleben mit dem Freund funktionierte nicht, so dass die Klägerin nunmehr wieder in ihr eigenes Haus einziehen möchte. Mit Schreiben vom 30.12.2005 hat die Antragstellerin das Mietverhältnis zum 31.03.2006 wegen Eigenbedarfs gekündigt.

Die Kündigung vom 30.12.2005 ist unwirksam. Ein Eigenbedarf liegt nicht vor. Nach überwiegender Rechtsprechung ist eine Kündigung unwirksam, wenn der Bedarf bereits bei Abschluss des Mietverhältnisses vorhanden oder absehbar gewesen ist. Allerdings müssen bei Vertragsschluss hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Mietverhältnis nur von kurzer Dauer sein wird; die bloße Möglichkeit, dass später ein solcher Bedarf auftreten könnte, genügt nicht. Andererseits ist es nicht erforderlich, dass der Vermieter den künftigen Bedarf genau kennt; es genügt, wenn der Vermieter den künftigen Bedarf bei vorausschauender Planung hätte in Erwägung ziehen müssen (vgl. Schmidt/Futterer Mietrecht 8. Aufl. § 573 Rd.-Ziff. 130 ff.)

Die Antragstellerin war zwar bereits über 4 Jahre mit ihrem Freund befreundet. Es ist aber allgemein bekannt, dass auch nach einer derart langen Phase des sich Kennens sich Probleme ergeben, wenn man in eine Wohnung zusammen zieht. Erst bei einem ständigen Zusammenleben lernt man den Partner in allen Lagen des täglichen Lebens kennen.

Die Antragstellerin hätte dies in Betracht ziehen müssen. Sie hätte zumindest den Beklagten darauf hinweisen müssen, dass sie mit ihrem Freund zusammenziehen will und es evtl. zu Problemen kommt. Sie hätte darauf hinweisen müssen, dass sie dann in ihr Haus wieder zurückziehen will.

Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs nach etwa ½ Jahr Mietzeit ist treuwidrig. Die Kündigung ist daher unwirksam.

 

Unterschriften

Scherwinsky Richter am Amtsgericht

 

Fundstellen

Haufe-Index 1692377

WuM 2006, 622

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