Entscheidungsstichwort (Thema)

Mängelbeseitigung

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist für die Beklagten im Kostenpunkt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, die Kläger können die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 800,00 Euro abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Anbringung von Außenjalousien in der angemieteten Wohnung.

Mit Mietvertrag vom 27.2.2002 mieteten die Kläger von den Eigentümern, vermittelt über die Beklagte, die Maisonettewohnung in der Ludolf-Colditz-Str. 12, Whnr. 7 an. Beide Etagen der Wohnung befinden sich im Dachgeschoss und weisen großflächige Fenster auf. Die Wohnung wurde vermieterseits mit innen angebrachten Sonnenschutzrollos ausgestattet.

Die Kläger als Mieter begehren von der beklagten Hausverwaltung die Ausstattung sämtlicher Fenster in ihrer Wohnung mit elektrischen Außenjalousien, um eine Erhitzung der Räume auf über 26 Grad Celsius zu verhindern. Diesbezüglich tragen die Kläger vor, alle Räume der Wohnung würden sich in den Sommermonaten täglich auf 30–35 Grad Celsius aufheizen und auch nachts in der Zeit vom Mai bis September würde die Temperatur innen nicht unter 25 Grad Celsius sinken. Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte schulde die in der DIN 1946 vorgesehene Innentemperatur von 26 Grad Celsius, da die Vorschrift zwar für Gewerbebetriebe gilt, jedoch Menschen in Wohnungen eine noch größere Verweildauer haben, weshalb in Wohnungen erst recht eine Temperatur von bis zu 26 Grad Celsius gewährleistet sein müsse. Da die Wohnung sich wie genannt aufheize, sei sie in wesentlichen Teilen des Jahres nicht bewohnbar. Auch sind die Kläger der Ansicht, sie hätten konkret einen Anspruch von Anbringung von Außenjalousien, da dies der einzig fachgerechte und kostengünstigste Weg sei, eine Temperaturabsenkung in den Räumlichkeiten herbeizuführen.

Die Kläger beantragen,

1. die Beklagte wird verurteilt, in der von den Klägern angemieteten Wohnung Ludolf-Colditz-Str. 12 in 04299 Leipzig, Dachgeschoss, Whnr. 7, an sämtlichen dort vorhandenen Dachschrägenfenstern konkret in folgenden Räumen:

  • Galerie
  • Bad Obergeschoss
  • Schlafzimmer Obergeschoss
  • beide untere Wohnräume

Außenjalousien derart anzubringen, dass bei einem Verschließen dieser Außenjalousien gewährleistet ist, dass maximale Raumtemperaturen von 26 Grad Celsius erreicht werden und die DIN 1946 eingehalten wird.

3. Die Beklagte wird verurteilt, dass hinsichtlich der Außenjalousien am Dachschrägenfenster der Galerie gem. Ziff. 1. durch die Anbringung einer elektrischen Bedienung oder anderer Maßnahmen gewährleistet ist, dass die Jalousie vom Galerieboden aus geöffnet bzw. geschlossen werden kann.

Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Die Beklagte sieht sich zur Vornahme derartiger Baumaßnahmen nicht verpflichtet, da die Kläger schon bei Anmietung der Wohnung damit rechnen müßten, dass hier höhere Temperaturen vorliegen würden als bei Wohnungen etwa im Erdgeschoss. Darüber hinaus bestreitet die Beklagte, dass es zu der klägerseits behaupteten Aufheizung der Räumlichkeiten kommt, insbesondere betreffe dies allenfalls einzelne Tage im Jahr und gerade nicht den gesamten Sommerzeitraum.

Wegen des übrigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung hingewiesen und Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch als solcher besteht bereits nicht, insbesondere haben die Kläger nicht Anspruch auf Durchführung explizit von ihnen bezeichneter Mängelbeseitigungsmaßnahmen.

Im Rahmen einer Klage auf Mängelbeseitigung kann der Mieter dem Vermieter grundsätzlich nicht vorschreiben, welche von mehreren zur Mängelbeseitigung geeigneten Maßnahmen durchzuführen ist. (LG Berlin, Urteil vom 14.6.1988, Az: 64 S 176/88). Der Vermieter hat zwar nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB die vermietete Sache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit auch in diesem Zustand zu erhalten, so dass er daher verpflichtet ist, alle Störungen des Mietgebrauchs zu beseitigen. Jedoch ist dieser Beseitigungsanspruch erfolgsbezogen und auf die Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs gerichtet. Die Art und Weise der Mängelbeseitigung unterliegt der Dispositionsbefugnis des Vermieters. Insoweit kommen alle Maßnahmen in Betracht, durch die die Mietsache fachgerecht wieder in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch tauglichen Zustand versetzt wird, einschließlich geeigneter und zumutbarer Vorbereitungs- oder provisorischer Maßnahmen (OLG ZMR 1998, 227 ff.).

Vorliegend tragen die Kläger zwar vor, dass die einzig mögliche Maßnahme zur Abwendung der Hitze die Ausstattung der Räumlichkeiten mit Außenjalousien sei, dies übersieht jedoch, dass die Wohnung auch auf Kosten des Vermieters...

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