Entscheidungsstichwort (Thema)

Feuchtigkeitsschäden in Mietwohnung. Beweislast für Verursachung. Mängelbeseitigungsklage des Mieters

 

Orientierungssatz

1. Ist die Verursachung von auf Kondensat beruhenden Feuchtigkeitsschäden an der Mietwohnung streitig, dann hat der Vermieter den Nachweis zu erbringen, daß die Schadensursache in dem der unmittelbaren Einflußsphäre, Herrschaft und Obhut des Mieters unterliegenden Bereich gesetzt worden ist (Anschluß OLG Karlsruhe, 1984-08-09, 3 ReMiet 6/84, NJW 1985, 142).

2. Ist der Außenwandputz des Wohnhauses wolkig verfärbt und löst sich der Oberputz teilweise ab, deutet dies auf in der Verantwortlichkeit des Vermieters liegende Gründe für die Feuchtigkeitsschäden hin.

3. Die Einhaltung der Bauvorschriften über die Wärmedämmung bei Errichtung des Gebäudes schließt nicht aus, daß die in einer Wohnung aufgetretenen Feuchtigkeitsschäden auf einen vom Vermieter zu vertretenden Baumangel zurückzuführen sind.

4. Die Mietsache ist mit einem Mangel behaftet, wenn die Mieträume nicht so beschaffen sind, daß bei einem Wandabstand der aufgestellten Möbelstücke von nur wenigen Zentimetern, wie er im allgemeinen bereits durch das Vorhandensein einer Scheuerleiste gewährleistet ist, sich Feuchtigkeitsschäden durch Tauwasserniederschlag nicht bilden können. Andernfalls trifft den Vermieter eine Aufklärungspflicht

5. Im Rahmen einer Klage auf Mängelbeseitigung kann der Mieter dem Vermieter grundsätzlich nicht vorschreiben, welche von mehreren zur Mängelbeseitigung geeigneten Maßnahmen durchzuführen ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1737099

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