Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Beweislastverteilung bei Feuchtigkeitsschäden. Aufstellen von Möbeln an Außenwänden

 

Orientierungssatz

1. Grundsätzlich ist bei auf Kondensat beruhenden Feuchtigkeitsschäden eine in den Verantwortungsbereich des Vermieters fallende Ursache ebenso möglich wie eine solche, die aus dem Pflichtenkreis des Mieters herrührt. Ist somit offen, worauf das Entstehen der Schäden an der Wohnung beruht, dann hat der Vermieter den Nachweis zu erbringen, daß die Schadensursache in dem der unmittelbaren Einflußsphäre, Herrschaft und Obhut des Mieter unterliegenden Bereich gesetzt worden ist (so auch OLG Karlsruhe, 1984-08-09, 3 REMiet 6/84, NJW 1985, 142).

2. Dem Mieter ist es im Rahmen des ihm zustehenden vertragsmäßigen Gebrauch nicht zumutbar, auf das Aufstellen von Möbeln an Außenwänden zu verzichten. In bauphysikalischer Hinsicht müssen die Mieträume so beschaffen sein, daß bei einem Wandabstand von nur wenigen Zentimetern, wie er im allgemeinen bereits durch das Vorhandensein einer Scheuerleiste gewährleistet ist, sich Feuchtigkeitsschäden durch Tauwasserniederschlag nicht bilden können.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1733168

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