Entscheidungsstichwort (Thema)
Mietminderungs- oder Kündigungsbefugnis des Gewerberaummieters wegen Fehlens der erforderlichen behördlichen Genehmigung zur vertraglich vorausgesetzten Nutzung der Mieträume
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
1. Das Fehlen der erforderlichen behördlichen Genehmigung zur vertragsgemäßen Nutzung von Mieträumen stellt einen Fehler iSv BGB § 537 dar, der den Mieter aber nicht zur Minderung des Mietzinses oder zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses gemäß BGB § 542 berechtigt, solange die zuständige Behörde die unzulässige Nutzung duldet. Zur Kündigung ist der Mieter aber jedenfalls berechtigt, wenn ihm durch eine mit einer Zwangsmittelandrohung verbundene Ordnungsverfügung die vertragsgemäße Nutzung untersagt wird und für ihn zumindest Ungewißheit über deren Zulässigkeit besteht.
2. Grundsätzlich ist der Vermieter (Eigentümer) und nicht der Mieter von Räumen verpflichtet, eine unzulässige Nutzung durch Einreichung eines Antrags auf Genehmigung einer Nutzungsänderung legalisieren zu lassen.
Normenkette
BGB §§ 535, 537, 542, 554
Fundstellen
Haufe-Index 538131 |
ZAP 1998, 252 |
ZMR 1998, 227 |
MDR 1998, 709 |
OLGR Köln 1998, 93 |
VersR 1999, 454 |
WuM 1998, 152 |
IPuR 1998, 52 |
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