Kurzbeschreibung

Die Werkleistung ist erbracht. Ein gemeinsamer Abnahmetermin findet statt. Die wesentlichen gemeinsamen Feststellungen sollen protokolliert werden.

Vorbemerkung

Bei der förmlichen Abnahme ist ein Protokoll zu erstellen, das gemeinsam von den Parteien zu unterschreiben ist (§ 12 Abs. 4 Nr. 1 Satz 3 VOB/B). Für den Auftraggeber ist hierbei darauf zu achten, dass er sich eine im Bauvertrag vereinbarte Vertragsstrafe vorbehält, da ansonsten die Geltendmachung nicht mehr möglich ist.

Abnahmeprotokoll

Anschrift Auftragnehmer  
   
   
   
  _________________________
  (Ort, Datum)

Am heutigen Tag, dem _______________, haben sich folgende Personen zur Abnahme der Bauleistung des __________________________________________________ eingefunden:[1]

  1. ____________________________________________________________
  2. ____________________________________________________________
  3. ____________________________________________________________
  4. ____________________________________________________________

Folgende Feststellungen wurden getroffen:[2]

Der Auftragnehmer hat mit der Ausführung der Leistungen am _______________ begonnen. Die Arbeiten wurden am _______________ beendet.
Bei der heutigen Abnahme wurden folgende Mängel festgestellt, die in der beiliegenden Anlage 1 aufgelistet sind. Die festgestellten Mängel hat der Auftragnehmer bis spätestens zum _______________ zu beseitigen.
Der Auftraggeber behält sich ausdrücklich vor, die im Bauvertrag vereinbarte Vertragsstrafe geltend zu machen.[3]
Die Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren am _______________.[4]
Der Auftraggeber nimmt die erbrachte Werkleistung mit den oben aufgeführten Vorbehalten ab.

_________________________

(Auftraggeber)[5]

_________________________

(Auftragnehmer)

[1] Bei der förmlichen Abnahme ist ein Protokoll zu erstellen, das gemeinsam von den Parteien zu unterschreiben ist (§ 12 Abs. 4 Nr. 1 Satz 3 VOB/B). Nach § 12 Abs. 1 Satz 4 VOB/B erhält jede Partei eine Ausfertigung des Protokolls. Für den Auftraggeber ist hierbei darauf zu achten, dass er sich eine im Bauvertrag vereinbarte Vertragsstrafe vorbehält, da ansonsten die Geltendmachung nicht mehr möglich ist. Eine förmliche Abnahme kann auch in Abwesenheit des Auftragnehmers durchgeführt werden, wenn ein Termin vereinbart war (§ 12 Abs. 4 Satz 1 VOB/B).
[2] In dem Abnahmeprotokoll ist der Befund über die Abnahme niederzulegen. Soweit übereinstimmend Mängel festgestellt werden, sollten diese mit einem entsprechenden Vermerk versehen werden. Bei streitigen Mängeln ist dies ebenfalls zu vermerken. Es sollten alle Mängel aufgenommen werden, die der Auftraggeber als Mängel ansieht. Sodann sind die Gewährleistungsansprüche vorzubehalten, da anderenfalls der Verlust der in § 634 Nr. 1 bis 3 BGB genannten Mängelrechte droht (siehe § 640 Abs. 3 BGB).

Das Abnahmeprotokoll beweist noch nicht die Richtigkeit der dort aufgeführten Punkte. Vielmehr dient es hinsichtlich des Abnahmetermins allein Beweiszwecken.

[3] Insofern erkennt der Auftragnehmer auch die vorbehaltene Vertragsstrafe nicht an, wenn er das Protokoll so unterzeichnet. Hierin ist nur die Erklärung des Auftragnehmers zu sehen, dass er den Vertragsstrafenvorbehalt zur Kenntnis genommen hat.
[4] Achtung: Gerade in vielen vorgedruckten Abnahmeprotokollen werden zum Teil andere Verjährungsregelungen als im ursprünglich geschlossenen Vertrag verwendet oder es wird ein anderes Ende der Verjährung gegenüber der vertraglichen Vereinbarung eingetragen. Bei einer unbedachten Unterschrift des Auftragnehmers auf einem Abnahmeprotokoll eines Auftraggebers kann darin eine abweichende Vereinbarung über die Verjährung gesehen werden (OLG Bamberg, Urteil v. 26.6.2018, 5 U 99/15, NZBau 2019 S. 58). Dadurch wird die Verjährung nachträglich und meist ohne Ausgleich zulasten des Auftragnehmers ausgedehnt.
[5] Eine Unterschrift des Auftragnehmers unter das Abnahmeprotokoll ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Abnahme an sich. Das Gleiche gilt für die Unterschrift des Auftraggebers, wobei hier dringend eine Unterschriftsleistung zu empfehlen ist, damit zum Zeitpunkt der Abnahme Klarheit darüber besteht, ob der Auftraggeber die Abnahme erklärt hat oder nicht.

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