Kabelanschluss (Übergabepunkt)

Versorgungsleitungen, die wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind, stehen bis zur ersten Absperrmöglichkeit zwingend im Gemeinschaftseigentum.[1] Beim Kabelanschluss ist dies der Übergabepunkt im Sondereigentum – ab diesem steht er im Sondereigentum.

Kabelanschlussdose

Kabelanschluss- und Antennenanschlussdosen befinden sich in der Regel in sondereigentumsfähigen Räumen. Eine Veränderung dieser Anschlüsse beeinträchtigt das Gemeinschaftseigentum nicht, daher sind sie dem Sondereigentum zuzuordnen.[2]

Kamin (Wohnung)

Ein sich innerhalb einer Wohnung befindender "offener" Kamin ist Bestandteil des Sondereigentums.[3]

Kamine (Schornsteine)

Kamine dienen dem Abzug von Rauchgasen und der Be- und Entlüftung des Gebäudes und sind deshalb als Anlagen des gemeinschaftlichen Gebrauchs Gemeinschaftseigentum.[4]

Kaminzüge

s. Kamine (Schornsteine)

Kanalisation

Die Entwässerung des Grundstücks und des Gebäudes ist eine Einrichtung des gemeinschaftlichen Gebrauchs und somit dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen.[5]

Kegelbahn

Eine Kegelbahn, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dient, ist Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.

Kellerdecken

Kellerdecken sind konstruktive Gebäudeteile und damit Bestandteil des Gemeinschaftseigentums. Sofern an einem Kellerraum Teileigentum begründet worden ist, so ist der Innenanstrich vom jeweiligen Teileigentümer zu tragen.[6]

Kellergang

Die gemeinschaftlichen Flure, Kellergänge und Eingangsbereiche sind in der Regel Bestandteile des Gemeinschaftseigentums.[7]

Kellertür

Kellertüren gelten analog zu Abschluss- und Wohnungsabschlusstüren als Gemeinschaftseigentum.

Kfz-Abstellplatz

Ein Fahrzeugabstellplatz (kein Tiefgarageneinstellplatz) ist Bestandteil des Gemeinschaftseigentums. Dies gilt ebenso für die Fahrbahnmarkierung, den Unterbau und den Beton/Asphalt.

Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 kann auch an Außenstellplätzen Sondereigentum begründet werden. Die neue Fassung des § 3 Abs. 1 Satz 2 WEG fingiert insoweit die Raumeigenschaft von Stellplätzen, auch wenn sich diese außerhalb des Gebäudes befinden. Durch die Raumfiktion werden (Außen)Stellplätze auch verkehrsfähig und können als eigenständige Sondereigentumseinheiten veräußert werden. Es können nach wie vor auch Sondernutzungsrechte und Kostentragungsvereinbarungen vereinbart werden.[8]

Kinderschaukel

Eine Kinderschaukel auf einem gemeinschaftlichen Kinderspielplatz ist Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.[9]

Kinderspielplatz

Ein Kinderspielplatz dient dem gemeinschaftlichen Gebrauch und ist wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und damit Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.[10]

Klimaanlage (Haus)

Die Be- und Entlüftung des Gebäudes als Einrichtung des gemeinschaftlichen Gebrauchs ist Bestandteil des Gemeinschaftseigentums. Dies gilt auch, wenn die Installationen durch Bereiche des Sondereigentums verlaufen.[11]

Klimaanlage (Wohnung)

Eine Klimaanlage, die lediglich der Klimatisierung eines Wohnungs- oder Teileigentums dient, ist Zubehör der Wohnung und somit Bestandteil des Sondereigentums.[12]

Klingelanlage

s. Gegensprechanlage (Haustür)

Klingelschild

Als Bestandteil der Briefkasten- und Klingelanlage ist auch das eigentliche Klingel- bzw. Briefkastenschild (Namensschild) dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen.

Klingeltaster (Treppenhaus)

Der Klingeltaster im Treppenhaus ist wegen der Zugehörigkeit zur Elektroinstallation und gemeinschaftlichen Klingelanlage Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.

Küchentür

s. Innentüren

[1] BGH, Urteil v. 8.7.2011, V ZR 176/10; BeckOK WEG/Leidner, 51. Ed. 1.1.2023, WEG § 5 Rn. 53.
[3] LG München I, Urteil v. 13.11.2014, 36 S 28109/13; MüKoBGB/Krafka, 8. Aufl. 2021, WEG § 5 Rn. 12.
[4] LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 12.3.1990, 2/9 T 1215/89; Abramenko/Boeckh, FormularBibliothek Vertragsgestaltung, 4. Aufl. 2023, § 1 Rn. 44.
[5] Abramenko/Boeckh, FormularBibliothek Vertragsgestaltung, 4. Aufl. 2023, § 1 Rn. 44 (Leitungen).
[7] BayObLG, Beschluss v. 16.3.1995, 2Z BR 12/95, NJW-RR 1996 S. 12; BayObLG, Beschluss v. 6.2.1986, BReg 2 Z 12/85, MittBayNot 1986 S. 78; BayObLG, Beschluss v. 1.10.1980, BReg 2 Z 43/79; OLG Hamm, Beschluss v. 22.6.1992, 15 W 252/91, NJW-RR 1992 S. 1296(Sondereigentum bei zusätzlichem Treppenabgang); Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl. 2021, § 5 Rn. 30.
[9] BayObLG, Beschluss v. 25.6.1998, 2Z BR 10/98, ZMR 1998 S. 647; zur Beschlusskompetenz bei Abriss einer Kinderschaukel.
[10] AG Andernach, Urteil v. 30.10.2008, 60 C 417/08 WEG; BayObLG, Beschluss v. 25.6.1998, 2Z BR 10/98, ZMR 1998 S. 647 (zur Beschlusskompetenz bei Abriss einer Kinderschaukel).
[12] OLG Köln, Beschluss v. 28.7.2003, 16 Wx 37/03 (Installation einer Klimaanlage in Gaststätte); BayObLG, B...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge