EuGH-Urteil zum Widerruf von Immobilienkrediten

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil die Widerrufsbelehrung in Immobilienkreditverträgen als intransparent gerügt. Wer zwischen 2010 und 2016 eine Immobilie gekauft hat, könnte mit dem sogenannten "Widerrufsjoker" gute Chancen haben, den Vertrag zu widerrufen.

Hintergrund für das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26.3.2020 (Az. C-66/19) ist ein Rechtsstreit eines Immobilienkreditnehmers mit der Kreissparkasse Saarlouis vor dem Landgericht (LG) Saarbrücken.

Die Luxemburger Richter erklärten die Widerrufsbelehrung im betreffenden Vertrag für unvereinbar mit europäischem Recht und gaben dem Kreditnehmer recht. 2016 war die EU-Kreditrichtlinie 2008/48 in Kraft getreten, die vorschreibt, dass Kunden in "klarer, prägnanter Form" zu informieren seien.

EuGH-Richter: Kaskadenverweis in Verbraucherkreditverträgen reicht nicht

"Verbraucherkreditverträge müssen in klarer und prägnanter Form die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist angeben", erklärte der EuGH. Für den Kreditnehmer müsse klar ersichtlich sein, wie sich die Widerrufsfrist berechnet und wann sie konkret beginnt. Andernfalls würde die Wirksamkeit des Widerrufsrechts ernsthaft geschwächt, so die Richter.

Im vorliegenden Fall sah der Immobilienkreditvertrag, der im Jahr 2012 geschlossen worden ist, eine Widerrufsfrist von 14 Tagen vor. Der Kunde hat aber erst 2016 widerrufen und sich dabei auf eine undurchsichtige Widerrufsklausel berufen. Zu Recht, so die EuGH-Richter: Im Vertrag wurde auf eine Rechtsvorschrift verwiesen, die wiederum auf weitere Vorschriften verwies – das widerspreche der Anforderung nach klaren und prägnanten Angaben zur Berechnung der Frist.

Der sogenannte "Kaskadenverweis" – also die Angaben in den Kreditverträgen, die auf eine nationale Vorschrift verweisen, die ihrerseits auf andere Normen verweist – reicht dem EuGH zufolge nicht aus: In der Klausel, um die es geht, wird für den Beginn der Widerrufsfrist auf § 492 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verwiesen – der wiederum verweist auf etliche andere Paragrafen.

So könne "der Verbraucher auf der Grundlage des Vertrags nicht den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen (...) und erst recht nicht, ob die Widerrufsfrist, über die er verfügen kann, für ihn zu laufen begonnen hat", heißt es in der Urteilsbegründung. In solchen Fällen soll der Verbraucher den sogenannten "Widerrufsjoker" ziehen – und wie im vorliegenden Fall den Widerruf auch lange nach der vertraglich vereinbarten Frist erklären können.

Droht eine "Widerrufswelle"?

Einem Bericht der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" zufolge betrifft das Urteil zahlreiche Darlehensverträge, die zwischen 2010 und 2016 geschlossen worden sind. Demnach könnten nun möglicherweise Millionen Verbraucher ihre Darlehensverträge für den Kauf einer Immobilie widerrufen – die Zeitung stützt sich dabei auf Zahlen der Bundesbank, wonach das Neugeschäftsvolumen für Wohnbaukredite zwischen Juni 2010 bis März 2016 rund 1,2 Billionen Euro betrug.

Der "Widerrufsjoker" bei Kreditverträgen mit fehlerhaften Widerrufsbelehrungen, der auch für zahlreiche Verträge über Immobiliendarlehen aus den Jahren 2002 bis 2010 galt, war vom Deutschen Bundestag mit dem 21.06.2016 beschlossenen "Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie" kassiert worden (sogenanntes "Ewiges Widerrufsrecht" bei Immobilienkrediten endet).