Rückwirkende Gewährung von Kindergeld

Beantragen Familien Kindergeld, kann diese Leistung unter bestimmten Voraussetzungen auch rückwirkend gewährt werden. Ein Anspruch auf Auszahlung besteht nach alter und neuer Regelung jedoch längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten.

„Besser spät als nie“ – wer nach diesem Leitspruch verfährt, ist dennoch gut beraten, Fristen im Auge zu behalten. Gerade wenn es um staatliche Leistungen geht, kann sich dies mitunter deutlich auf das eigene Konto auswirken. So erhalten Familien zum Beispiel Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Eingang ihres Antrags bei der Familienkasse. Wer finanzielle Nachteile vermeiden will, sollte daher die Geburt eines Kindes oder Änderungen, die den Anspruch auf Kindergeld betreffen, schnellstmöglich bei der Behörde melden.

Besonders viel Zeit hatte sich ein Vater gelassen, der die zuständige Familienkasse über den Ausbildungsbeginn seiner Tochter informierte. Nachdem er zunächst sogar frühzeitig den Antrag eingereicht hatte, versäumte er es jedoch, die geforderten Nachweise einzusenden. Als Folge daraus hob das Amt das bereits festgesetzte Kindergeld wieder auf. Erst knapp drei Jahre später ging bei der Familienkasse ein erneuter Antrag des Vaters ein. Darin wollte er die Festsetzung von Kindergeld ab dem ursprünglich beantragten Zeitpunkt erreichen. Dem folgte die Behörde zwar, beschränkte aber die Nachzahlung auf die letzten sechs Monate vor Eingang des Antrags.

Kindergeld: Ausschlussfrist gilt für rückwirkende Festsetzung

Gegen die Entscheidung der Familienkasse klagte der Vater vor dem Finanzgericht Niedersachsen. Dabei verlangte er die rückwirkende Zahlung des Kindergelds für den gesamten Zeitraum und erhielt recht. Allerdings mussten die Richter bei ihrem Urteil einen Fehler der Familienkasse berücksichtigen. Denn diese hätte die Leistung nur für die sechs Monate vor Eingang des Antrags festsetzen dürfen. Ausdrücklich wies das Finanzgericht daher darauf hin, dass der Kindergeldbescheid nicht den geltenden gesetzlichen Regelungen entsprach. Da er jedoch bestandskräftig geworden war, war er für die Behörde bindend. 

Grundsätzlich betrifft die sechsmonatige Ausschlussfrist für rückwirkende Leistungen alle Anträge auf Kindergeld, die nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 18. Juli 2019 bei einer Familienkasse eingegangen sind. In seiner aktuellen Entscheidung bekräftigte der Bundesfinanzhof dazu nochmals, dass in diesen Fällen bereits im Feststellungsverfahren die betreffende Leistung lediglich für die vergangenen sechs Monate zu gewähren ist. Einen Anspruch auf Auszahlung des Kindergelds für den gesamten beantragten Zeitraum hatte der Kläger daher nur, weil der rechtswidrige Bescheid der Familienkasse Bestandskraft erhalten hatte.

Kindergeld: Neue Regelung ab dem 18. Juli 2019

Inzwischen wurde das Vorgehen noch einmal angepasst, nach dem die Familienkasse rückwirkend Kindergeld gewährt. Dabei bleibt es allerdings bei einer Auszahlungsbeschränkung auf die letzten sechs Monate, für die die Leistung längstens im Nachhinein gezahlt wird. Ein besonderer Hinweis im Bescheid macht dies noch einmal deutlich. Festgesetzt wird das Kindergeld jedoch nachträglich für den gesamten Berechtigungszeitraum. Von dieser geänderten Vorgehensweise profitieren Familien vor allem dann, wenn sie Leistungen beantragen, die an die Kindergeldfestsetzung anknüpfen.

Praxistipp: Nachweise und Bescheinigungen rechtzeitig einreichen

Damit es nicht zu einer Unterbrechung bei der Kindergeldzahlung kommt, sollten Eltern die geforderten Nachweise und Bescheinigungen rechtzeitig bei der Familienkasse einreichen. Erforderlich ist dies vor allem dann, wenn ein Kind älter als 18 Jahre ist. In diesem Fall besteht ein Leistungsanspruch nur bei Kindern, die ihre Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben oder bei Kindern mit Behinderung. Belegen müssen Eltern dies zum Beispiel durch Einreichen von Ausbildungs- oder Studienbescheinigungen. Bei Kindern mit Behinderung dienen der Schwerbehindertenausweis oder der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes als Nachweis.

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