Mehrere Personen können Kosten steuerlich geltend machen

Die Kosten eines gemeinsam genutzten Arbeitszimmers können laut Bundesfinanzhof pro Person mit 1.250 EUR steuerlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden.

Der BFH hat seine Rechtsprechung zur Geltendmachung eines häuslichen Arbeitszimmers dahingehend geändert, dass dieses nunmehr auch von mehreren Steuerpflichtigen geltend gemacht werden kann (BFH, Urteil v. 15.12.2016, VI R 53/12). Dies stellt eine erfreuliche Änderung der Rechtsprechung dar.

Praxis-Hinweis: Jeder Nutzer kann für das Arbeitszimmer Werbungskosten steuerlich absetzen

Die Entscheidung ist für Steuerpflichtige uneingeschränkt zu begrüßen. Nachdem der BFH bislang die Ansicht vertreten hat, dass ein Arbeitszimmer nur einmal geltend gemacht werden kann, stellt er nunmehr zutreffend auf jeden einzelnen Steuerpflichtigen ab, so dass im Ergebnis bei einer Mehrfachnutzung auch eine mehrfache Geltendmachung der Werbungskosten möglich ist. Zu beachten ist allerdings, dass hierfür auch bei jedem Steuerpflichtigen die Voraussetzungen für die Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers gegeben sein müssen. Bedingung bei Eheleuten ist also, dass beide keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung haben, damit die doppelte Geltendmachung der Aufwendungen bis zur gesetzlich bestimmten Höchstgrenze steuermindernd als Werbungskosten anerkannt wird. Insofern bedarf es vor einer Geltendmachung der Prüfung dieser Voraussetzungen, die die Finanzverwaltung regelmäßig genau begutachtet.

Zwei Lehrer nutzen ein Arbeitszimmer gemeinsam

Die Kläger waren Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Beide erzielten als Lehrer Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. In ihrer Steuererklärung machten sie jeweils die Kosten eines gemeinsam genutzten Arbeitszimmers in Höhe der tatsächlichen Kosten als Werbungskosten geltend. Dies erkannte das Finanzamt nicht an, sondern gewährte nur Werbungskosten in einer Gesamthöhe von 1.250 EUR, die sich den Klägern jeweils zur Hälfte zuwies. Einspruchs- und Klageverfahren hatten keinen Erfolg.

BFH hat 2 x 1.250 EUR zum Abzug zugelassen

Auf die Revision der Kläger wurde durch den BFH das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben:

  • Es ist davon auszugehen, dass bei beiden Klägern die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Kosten des Arbeitszimmers vorliegen.
  • Denn: Lehrer haben keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Allerdings ist die Geltendmachung auf 1.250 beschränkt.
  •  Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, kann jeder der Nutzenden seine Kosten steuermindernd geltend machen.
  • Dies sofern die Voraussetzungen für die Geltendmachung in der Person des jeweiligen Steuerpflichtigen vorliegen.
  • Für diese Auslegung spricht insbesondere der Wortlaut der Norm, aber auch der Grundsatz der Einzelbesteuerung, da Steuersubjekt jeder Steuerpflichtige ist.
  • Dies gilt auch bei einer Zusammenveranlagung von Eheleuten.