Änderungen im Steuerberatungsrecht beschlossen
Am 12.6.2026 hat der Bundesrat im zweiten Anlauf den Änderungen im Steuerberatungsrecht mit dem Neunten Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht zugestimmt, sodass dieses in weiten Teilen am 1.9.2026 in Kraft treten kann. Hintergrund der verzögerten Zustimmung waren Gesetzesbestandteile, die kurzfristig vom Bundestag auf Initiative der Bundesregierung hineingenommen wurden, die aber die Länder nicht akzeptiert haben (fehlende Gegenfinanzierung einer kurzfristig eingefügten Entlastungsprämie).
Mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes werden die Regelungen für die Steuerberatung an sehr unterschiedlichen Stellen verändert. Insgesamt soll es zu einer geringfügigen Entlastung von Bürokratie für Bürgerinnen und Bürger sowie Wirtschaft kommen.
Änderungen im Steuerberaterrecht bringen nur geringfügige Kompetenzerweiterungen für selbstständige (Bilanz-)Buchhalter
Ab dem 1.9.2026 dürfen selbstständige (Bilanz-)Buchhalter nun auch Kontenpläne anlegen. Diese Kompetenzerweiterung bleibt aber noch deutlich hinter dem zurück, was Verbände für erforderlich halten, um in der Praxis eine Entlastung der ohnehin unter Kapazitätsengpässen leidenden Steuerberatungskanzleien zu schaffen und gerade auch u. a. Kleinstbetrieben und Solo-Selbstständigen eine bezahlbare Unterstützung zu ermöglichen. Auch wenn es intensiv gefordert wurde, bleiben etwa Umsatzsteuervoranmeldungen Vorbehaltsaufgaben der Steuerberater, wie auch auf der ReWeCo, der zentralen Tagung des BVBC e.V. in Wuppertal, kritisch angemerkt wurde.
Ausweitung der Befugnisse von Lohnsteuerhilfevereinen
Lohnsteuerhilfevereine sollen künftig in mehr Fällen ihren Rat anbieten können. Die Regelungen über Lohnsteuerhilfevereine werden umfassend modernisiert. Insbesondere entfällt die Betragsgrenze für mit der Beratung durch Lohnsteuerhilfevereine vereinbarte Tätigkeiten. Somit ist unabhängig von der Einnahmenhöhe eine Beratung zulässig, allerdings weiterhin nur an Mitglieder, die weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit erzielen noch umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen. Zudem soll eine Person künftig drei statt bisher zwei Beratungsstellen leiten dürfen. Nach Schätzungen des Bundesfinanzministeriums können so demnächst etwa 35.500 Steuerpflichtige zusätzlich die Hilfe eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch nehmen.
Neuregelung der beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen
Die Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen wird geändert. Künftig sollen zum Beispiel Energieberaterinnen und Energieberater auch auf steuerrechtliche Fragen eingehen können, sofern sie in Zusammenhang mit ihrer Beratung stehen. Hier hätte sehr gut auch eine Erweiterung der Kompetenzen der – staatlich geprüften – Bilanzbuchhalter eingefügt werden können, was aber erneut ausgeblieben ist.
Erweiterung der unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen
Beschlossen wurde zudem, die Befugnis zur unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen zu erweitern. Neben nahen Angehörigen sollen künftig auch andere nahestehende Personen, allerdings unentgeltlich, beraten können. Darüber hinaus sollen sogenannte „Tax Law Clinics“ an oder im Umfeld von Hochschulen zulässig sein, bei denen unter Anleitung besonders qualifizierter Personen ebenfalls unentgeltliche Steuerberatung angeboten wird. Damit sollen das ehrenamtliche Engagement und die Gewinnung von Nachwuchskräften gefördert werden. Konkret sollen Studierende durch die unentgeltliche Steuerrechtsberatung für andere Studierende unter der Anleitung von qualifizierten Beraterinnen und Beratern eigene praktische Erfahrungen sammeln können. Das Konzept soll Studierenden eine praxisnahe Ausbildung ermöglichen.
Leitungserfordernis entfällt
Das sogenannte Leitungserfordernis bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberaterinnen und Steuerberatern fällt weg. Künftig kann eine weitere Beratungsstelle unterhalten werden, ohne dass diese durch eine andere Beraterin oder einen anderen Berater geleitet wird oder hierzu eine Ausnahmegenehmigung vorliegt. Zudem können Vollmachten künftig zentral elektronisch verwaltet werden.
Verschärfung des Fremdbesitzverbots
Nur Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Steuerberater und Steuerbevollmächtigte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, dürfen die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ führen.
Weitere Änderungen durch das Neuntes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Darüber hinaus wurden punktuelle Änderungen weiterer steuerrechtlicher Vorschriften beschlossen. Eine Änderung bei der Gewerbesteuer soll für mehr Steuergerechtigkeit sorgen, indem nun eine im Koalitionsvertrag vereinbarte Anhebung des Mindesthebesatzes für die Gewerbesteuer auf 280 Prozent festgelegt wurde. Außerdem enthält das Gesetz Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes, um eine mögliche zweifache Besteuerung desselben Lebenssachverhaltes beim Auseinanderfallen von Verpflichtungs- (Signing) und Verfügungsgeschäft (Closing) auszuschließen. Zudem werden die Anzeigefristen für Beteiligte nach § 19 Grunderwerbsteuergesetz auf einen Monat verlängert.
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