Tz. 641

Der Anwendungsbereich von IAS 12 wird in der Kommentierung in Kapitel 8 dargestellt (vgl. Kapitel 8 Tz. 66).

 

Tz. 642

Die gegenwärtige Anwendungsbereich nach IAS 18 wird in Kapitel 9 kommentiert (vgl. Kapitel 9 Tz. 39 ff.).

 

Tz. 643

Der Anwendungsbereich von IAS 20 umfasst in erster Linie Zuwendungen der öffentlichen Hand. Zur Abgrenzung der Definitionen vgl. Tz. 657. Sind keine weiteren speziell auf die operative Unternehmenstätigkeit bezogenen Bedingungen an die Gewährung der öffentlichen Zuwendung geknüpft, außer in einer bestimmten Region bzw. Branche tätig zu sein, ist dies für die Einordnung als öffentliche Zuwendung i. S. v. IAS 20 nicht schädlich (SIC 10.3).

Folgende Ausnahmen bestehen vom Anwendungsbereich:

  • In einer Negativabgrenzung fallen private Zuwendungen nicht unter IAS 20[694] sowie
  • nicht von der operativen Unternehmenstätigkeit unterscheidbare Transaktionen mit der öffentlichen Hand (IAS 20.3 und 20.34 f.),
  • öffentliche Beihilfen, die nicht angemessen bewertet werden können (etwa kostenlose technische Beratung),
  • öffentliche Zuwendungen für biologische Vermögenswerte, die GuV-wirksam zum beizulegenden Zeitwert abzgl. Veräußerungskosten bilanziert werden (IAS 20.2d i. V. m. IAS 41.34 ff.).
 

Tz. 644

Der Begriff der öffentlichen Hand umfasst dabei alle staatlichen Instanzen mit hoheitlichen Aufgaben (z. B. Regierungsbehörden). Eine Differenzierung zwischen nationaler oder internationaler Ebene ist dabei aber ebenso unbeachtlich, wie die Rechtsform (IAS 20.2), d. h. auch eine von staatlichen Instanzen getragene „Förderungs-GmbH” ist zur öffentlichen Hand zu zählen.

Zuwendungen der öffentlichen Hand sind Beihilfen der öffentlichen Hand in der Form der Übertragung von Mitteln an ein Unternehmen für die vergangene oder künftige Einhaltung bestimmter Bedingungen, die sich auf die operative Unternehmenstätigkeit beziehen (IAS 20.3).

Definitionsgemäß ist zwischen den folgenden Arten von öffentlichen Zuwendungen zu unterscheiden (IAS 20.3):

  • Investitionszuwendungen: Diese Zuwendungen erhält ein Unternehmen unter der Bedingung der Anschaffung bzw. Herstellung langfristiger Vermögenswerte (grants related to assets). Die Existenz von Nebenbedingungen ist dabei nicht ausgeschlossen. Dies können z. B. die Art oder der Standort des Vermögenswerts, aber auch ein vorgegebener Zeitraum innerhalb dessen die Anschaffung stattfinden soll oder in dem der Vermögenswert zu halten ist, sein. Zuwendungen für Vermögenswerte umfassen auch „steuerfreie” Investitionszulagen.[695]
  • Erfolgszuwendungen: Erfolgsbezogene Zuwendungen (grants related to income) sind solche, die keine Investitionszuwendungen sind. Es ist zu differenzieren zwischen Zuwendungen zur Deckung bestimmter Aufwendungen (Aufwandszuwendung) und Zuwendungen zur Kompensation von Ertragsausfällen (Ertragszuwendung).
  • Erlassfähige Darlehen: Hierunter sind Darlehen zu verstehen, die unter bestimmten Bedingungen nicht an den Darlehensgeber zurückzuzahlen sind (Verzicht).
  • Zinsgünstige Darlehen: Öffentliches Darlehen zu einem unter dem Marktzins liegenden Zinssatz.
 

Tz. 645

Der in 1994 herausgegebene IAS 20 ist für Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 01.01.1994 beginnen.

 

Tz. 646

Der Anwendungsbereich des IFRS 14 ist auf solche Unternehmen beschränkt, die nach Maßgabe des IFRS 1 auf das IFRS-Regelwerk übergehen bzw. übergehen wollen. Ausgeschlossen vom Anwendungsbereich sind konsequenterweise die bereits nach IFRS bilanzierenden Unternehmen. Gemäß IFRS 14.5(a) i. V. m. 14.Anhang A muss ein IFRS-Erstanwender darüber hinaus wegen hoheitlicher Eingriffe keine bzw. lediglich eine eingeschränkte Freiheit zur Preisgestaltung besitzen. Daneben – und um die Bestimmungen des IFRS 14 nicht ins Leere laufen zu lassen – müssen gemäß IFRS 14.5(b) i. V. m. IFRS 1 in dem unmittelbar vor dem Übergang auf die IFRS nach den previous GAAP aufgestellten Abschluss sowie im ersten IFRS-Abschluss Abgrenzungsposten aus Preisregulierungen bilanziert werden.[696]

 

Tz. 647

Der in 2014 herausgegebene IFRS 14 ist für Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 01.01.2016 beginnen; jedoch auf EU-Ebene mangels Übernahme nicht anwendbar.

[694] Eine analoge Anwendung von IFRIC 18 bejahend bzw. eine analoge Anwendung von IAS 20 als "fragwürdig" einstufend vgl. Lüdenbach, PiR 1/2013, 32 (32).
[695] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 12 Rn. 7.
[696] Fischer, PiR 2014, 90 (90).

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