Tz. 40

Der Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft soll einen Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln. Der Adressatenkreis ist unbegrenzt – Gesellschafter und Gläubiger, aber auch Arbeitnehmer, Konkurrenten und die Öffentlichkeit.[67] Alle drei Lagen stehen gleichrangig nebeneinander.[68]

Für die Darstellung der Vermögenslage ordnet das Gesetz u. a. die folgenden Angaben an:

  • Detailangaben gem. § 266 HGB zu Vermögen und Schulden
  • Forderungen mit Restlaufzeit von über einem Jahr und Verbindlichkeiten mit einer Frist von weniger als einem Jahr sind gesondert auszuweisen, vgl. § 268 Abs. 4, Abs. 5 HGB.
  • Gesonderter Ausweis von Forderungen und Verbindlichkeiten bei Beziehungen zu einem verbundenen Unternehmen (vgl. § 266 Abs. 2 A.III.1.–4.; § 266 Abs. 2 B.II.2., 3., III.1., Abs. 3 C. 6., 7., § 268 Abs. 7 HGB). Hat der Rechtsträger als Gesellschafter ein Darlehen vergeben, wird das Unternehmensvermögen potenziell beeinträchtigt, weil derartige Forderungen in der Insolvenz des verbundenen Unternehmens gem. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO nur nachrangig geltend gemacht werden können bzw. gem. § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO eine erfolgreiche Rückforderung noch ein Jahr lang angefochten werden kann. Für die Gläubiger des abhängigen Unternehmens als Darlehensempfängerin ist diese Bilanzinformation hingegen von Vorteil. Sie wissen, dass bei einem Insolvenzverfahren bestimmte Ansprüche nicht mit ihren Ansprüchen konkurrieren werden.
  • Angabe der ursprünglichen Anschaffungskosten beim Anlagevermögen, § 268 Abs. 2 HGB
  • Feinstruktur der Eigenkapitalposten gem. § 266 Abs. 3 A. I.–IV. HGB
  • Angabe von Eventualverbindlichkeiten und aus der Bilanz nicht erkennbare Verpflichtungen (§ 268 Abs. 7 HGB)
  • Angabe der Vorjahresbeträge in der GuV (§ 265 Abs. 2 HGB)
 

Tz. 41

Unter Finanzlage ist die Fähigkeit der Gesellschaft zu verstehen, ihre künftigen Auszahlungen durch vorhandenes Vermögen oder vorangehende Einkünfte zu sichern.[69] Zum Teil dienen Angaben zur Vermögenslage zugleich der Information zur Finanzlage. Das betrifft die detaillierte Darstellung von kurzfristigen Verbindlichkeiten bzw. langfristigen Forderungen (§ 268 Abs. 4, Abs. 5 HGB). Die Kenntnis zur Liquidität ist deshalb wichtig, weil Illiquidität ein Insolvenzgrund gem. § 17 InsO ist.[70] Der Verbesserung zur Einsicht in die Finanzlage dient die Kapitalflussrechnung, zu deren Festsetzung die Mitgliedstaaten noch in Art. 2 Abs. 6 der 4. EG-Richtlinie ausdrücklich ermächtigt worden sind. Die Bundesrepublik hat davon keinen Gebrauch gemacht.[71] Allerdings betrifft die Kapitalflussrechnung nur die Vergangenheit; für die Zukunft bedürfte es einer Prognoserechnung in Form eines Finanzplans. Informationsproblemen in diesem Zusammenhang wird immerhin dadurch abgeholfen, dass Verbindlichkeiten, die innerhalb eines Jahres zu begleichen sind, und Forderungen, die erst nach mehr als einem Jahr fällig werden, gem. § 268 Abs. 4 und Abs. 5 HGB gesondert ausgewiesen werden.

 

Tz. 42

Der Jahresabschluss soll auch ein zutreffendes Bild der Ertragslage vermitteln. Der Jahresabschluss soll zeigen, wie der Erfolg zustande gekommen ist.[72] Maßgebend für die Darstellung des Ertrags sind zunächst die Regeln der GuV.[73] Auch wenn durch die Neufassung von §§ 275, 277 Abs. 4 HGB der Ausweis außerordentlicher Erträge und Aufwendungen entfällt, hat die GuV doch eine ausreichende Gliederungstiefe und § 277 Abs. 4 HGB n. F. zwingt nun zur Erörterung eines jeden Betrags von nicht untergeordneter Bedeutung im Anhang.

[67] Clemm, Unternehmerische Rechnungslegung – Aufgaben, Möglichkeiten und Grenzen, in: Havermann (Hrsg.), Bilanz- und Konzernrecht, Festschrift für Dr. Dr. h. c. Reinhard Goerdeler, Düsseldorf 1987, 93 (96 ff.); Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 264 HGB Rn. 31; Selchert, BB 1993, 753 (758 f.). Die Beschränkung zu Einblick und Umgang mit einem JA in BGH v. 8.2.1994, VI R 286/93, NJW 1994, 1281 ff. wird mit Recht einhellig abgelehnt; dazu siehe Hager, ZHR 158 (1994), 675 ff. m. w. N.
[68] Baetge/Commandeur/Hippel, HdR, § 264 HGB Rn. 24; Graf/Bisle, in: MüKo-BilR, § 264 HGB Rn. 48; Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 264 HGB Rn. 34; Winkeljohann/Schellhorn, in: BeckBilKo, § 264 HGB Rn. 38; Selchert, BB 1993, 753 (755).
[69] Ähnlich Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 264 HGB Rn. 37
[70] Zur Liquidität auch Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 264 HGB Rn. 37.
[71] ADS, § 264 HGB Rn. 71; Graf/Bisle, in: MüKo-BilR, § 264 HGB Rn. 53.
[72] ADS, § 264 HGB Rn. 78; Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 264 HGB Rn. 38; Schulze-Osterloh, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl. 2006, § 42 GmbHG Rn. 36.
[73] Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 264 HGB Rn. 38.

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