(1) 1Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. 2Dabei haben mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 2 und 3) auf der Aktivseite die in Absatz 2 und auf der Passivseite die in Absatz 3 bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen. 3Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden.4Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden.
(2) Aktivseite
A. | Anlagevermögen:
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B. | Umlaufvermögen:
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C. | Rechnungsabgrenzungsposten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
D. | Aktive latente Steuern. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
E. | Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung. |
(3) Passivseite
A. | Eigenkapital:
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B. | Rückstellungen:
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C. | Verbindlichkeiten:
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D. | Rechnungsabgrenzungsposten. | ||||||||||||||||||
E. | Passive latente Steuern. |
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