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IV. Bedeutung von Anhang und Lagebericht für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bilds der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage

Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Dr. Boris Hippel
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Rn. 48

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Die Forderung der Generalnorm nach einem den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bild von der Lage des UN macht deutlich, dass mit der für alle KapG geltenden Generalnorm die Rechenschaftsfunktion des JA unter Beachtung der GoB sichergestellt werden soll. Entsprechendes gilt auch für den von großen und mittelgroßen KapG aufzustellenden Lagebericht, der nach § 289 Abs. 1 ebenfalls ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln soll (vgl. zum Zweck in Bezug auf den Konzernlagebericht Hippel (2011), S. 14). Den Adressaten soll durch Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht, die von KapG der das UN-Register führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das UN-Register zu übermitteln sind (vgl. § 325 i. V. m. § 326), ein zutreffendes Bild von der Lage des UN vermittelt werden.

Kleine KapG brauchen allerdings gemäß § 264 Abs. 1 Satz 4 keinen Lagebericht aufzustellen und gemäß § 326 die GuV sowie die Angaben im Anhang, die sich auf die GuV beziehen, nicht offenzulegen. Für mittelgroße KapG gewährt § 327 ein Wahlrecht, die Bilanz in verkürzter Form und den Anhang ohne die Angaben nach § 285 Nr. 2, 8 lit. a) und 12 offenzulegen.

Bei mittelgroßen und großen KapG muss der AP feststellen, ob JA und Lagebericht der Forderung nach einem den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bild gerecht werden (vgl. im Einzelnen HdR-E, HGB § 317; HdR-E, HGB § 321; HdR-E, HGB § 322). Der AP muss gemäß § 322 Abs. 3 in seinem BV darauf eingehen, ob der JA unter Beachtung der GoB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der VFE-Lage vermittelt. Darüber hinaus muss der Prüfer nach § 322 Abs. 6 angeben, ob der Lagebericht nach seiner Beurteilung ein zutreffendes Bild von der Lage des UN vermittelt. Durch die JA-Prüfung soll somit...

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