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Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, HGB § 317 Gegenstand und Umfang der Prüfung

Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Prof. Dr. Peter Dittmar
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A. Prüfung des Jahresabschlusses (Abs. 1)

I. Gegenstand und Umfang der Prüfung des Jahresabschlusses

 

Rn. 1

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Gegenstand und Umfang der Prüfung sind für den JA und den KA gemeinsam in § 317 geregelt. Unter dem Prüfungsgegenstand versteht der Gesetzgeber die im Gesetz genannten Komponenten der RL. Bei der Prüfung des JA sind dies die Bilanz, die GuV, der Anhang und der Lagebericht (vgl. auch §§ 242, 264 und 316) sowie die zugrunde liegende Buchführung und das Inventar. Für kap.-marktorientierte UN, die nicht zur Aufstellung eines KA verpflichtet sind, müssen – vorbehaltlich einer optional erstellten Segmentberichterstattung – ergänzend die KFR und der EK-Spiegel einbezogen werden (vgl. § 264 Abs. 1 Satz 2). Zur Buchführung ist hierbei nicht nur die Finanzbuchführung zu zählen, sondern auch die im UN geführten Nebenbücher, wie die Anlagen-, Lohn- und Gehalts-, Kontokorrent- oder Lagerbuchführung. Zudem hat der AP bei aktivierten Entwicklungskosten eine erforderliche Nebenbuchführung für die Abgrenzung und Bewertung von FuE-Kosten zu prüfen. Das Aktivierungswahlrecht (gemäß § 248 Abs. 2 Satz 1) fordert einen eigenständigen Ausweis in der Bilanz und im Anlagespiegel für selbst erstellte immaterielle VG des AV (vgl. § 266 Abs. 2 und § 284 Abs. 3). Hierfür ist der Aufbau einer entsprechenden Nebenbuchführung notwendig, damit das UN die geforderten Bewegungsarten abbilden kann (vgl. Seidel/Grieger/Muske, BB 2009, S. 1286 (1290)).

Bei der Prüfung des KA umfasst der Prüfungsgegenstand die im KA zusammengefassten JA, die KB, die Konzern-GuV, den Konzernanhang, die Konzern-KFR, den Konzern-EK-Spiegel sowie den Konzernlagebericht (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 317 HGB, Rn. 29; Baetge/Kirsch/Thiele (2021a), S. 41). Sofern der KA um eine freiwillige Segmentberichterstattung (vgl. § 297 Abs. 1 Satz 2) erweitert wird, ist diese ebenfalls durch den AP verpflichten...

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  (1) 1In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen. 2Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzende Bestimmungen des ...

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