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Handelsgesetzbuch / § 248 Bilanzierungsverbote und -wahlrechte

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(1) In die Bilanz dürfen nicht als Aktivposten aufgenommen werden:

 

1.

Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens,

 

2.

Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals und

 

3.

Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen.

 

(2) [2]1Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. 2Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.

[1] § 248 in dieser Fassung ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; vgl. Art. 66 Abs. 3 EGHGB.
[2] Abs. 2 in dieser Fassung findet nur auf die selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens Anwendung, mit deren Entwicklung in Geschäftsjahren begonnen wird, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen; vgl. Art. 66 Abs. 7 EGHGB.

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1 Überblick 1.1 Inhalt  Rz. 1 § 248 HGB regelt in Abs. 1 ein Bilanzierungsverbot für bestimmte Posten. Abs. 2 der Vorschrift enthält ein Aktivierungsverbot für bestimmte selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände (VG) des Anlagevermögens (AV) ...

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