1 Überblick
1.1 Inhalt
Rz. 1
§ 248 HGB regelt in Abs. 1 ein Bilanzierungsverbot für bestimmte Posten. Abs. 2 der Vorschrift enthält ein Aktivierungsverbot für bestimmte selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände (VG) des Anlagevermögens (AV) sowie ein Aktivierungswahlrecht für alle übrigen selbst geschaffenen immateriellen VG des AV.
Rz. 2
Der Gesetzgeber wollte mit der Gewährung eines Aktivierungswahlrechts für selbst geschaffene immaterielle VG des AV der zunehmenden Bedeutung der immateriellen VG im Wirtschaftsleben Rechnung tragen und insb. Start-up-Unt die Möglichkeit der verbesserten Außendarstellung eröffnen. Empirische Befunde zu den Jahresabschlüssen seit Einführung dieses Wahlrechts zeigen, dass von dem Aktivierungswahlrecht nur in sehr geringem Umfang von den Unt Gebrauch gemacht wird.
Für Bilanzierende, deren Abschluss in einen IFRS-Konzernabschluss einbezogen wird, kann die Ausübung des Aktivierungswahlrechts nach § 248 Abs. 2 HGB ein Mittel zur Herstellung von Konvergenz zwischen HGB-Jahresabschluss und IFRS-Konzernabschluss sein.
Rz. 3
Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung erscheint die Anwendung des Aktivierungswahlrechts des § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB auch auf unentgeltlich erworbene immaterielle VG des AV zweckmäßig (DRS 24.39).
1.2 Normenzusammenhang und Zweck
Rz. 4
§ 248 HGB stellt eine für alle Kaufleute gültige Regelung dar, die neben der Aufstellung des Jahresabschlusses auch für die Aufstellung des Konzernabschlusses zu berücksichtigen ist (§ 298 Rz 8). Die Vorschrift regelt ein Bilanzierungsverbot für bestimmte Posten sowie den Ansa...