Rn. 53

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

§ 264 Abs. 3 gilt unmittelbar für alle KapG, sofern diese nicht gemäß § 264d kap.-marktorientiert sind. Eine kap.-marktorientierte KapG darf die Erleichterungen des § 264 Abs. 3 nicht in Anspruch nehmen, denn diese muss als Inlandsemittent gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 WpHG i. V. m. Abs. 2 WpHG einen Jahresfinanzbericht veröffentlichen, der den geprüften JA und Lagebericht zu umfassen hat. Indes kann Abs. 3 von UN anderer Rechtsformen angewendet werden, die aufgrund anderer Gesetze die Vorschriften für KapG bzw. § 264 zu beachten haben. Die Befreiung von den Regelungen des Vierten Unterabschnitts, d. h. die Offenlegungsvorschriften (vgl. §§ 325ff.), dürfen Kreditinstitute und Versicherungs-UN seit Geltung des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) vom 03.06.2021 (BGBl. I 2021, S. 1534ff.) nicht mehr anwenden (vgl. BT-Drs. 19/29879, S. 155f.).

Für PersG, die § 264a beachten müssen, weil kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, werden in § 264b dem § 264 Abs. 3 entsprechende Erleichterungen gewährt. § 264b hat als Spezialvorschrift Vorrang vor § 264 Abs. 3 (vgl. ADS (2001), § 264, Rn. 9). Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Erleichterungen sind mit denjenigen des § 264 Abs. 3 vergleichbar (vgl. im Einzelnen HdR-E, HGB § 264a; HdR-E, HGB § 264b).

Für UN, die das PublG beachten müssen, werden vergleichbare Erleichterungen durch § 5 Abs. 6 PublG gewährt. Bezüglich Der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Erleichterungen verweist § 5 Abs. 6 PublG auf § 264 Abs. 3.

Für eG wird in § 336 Abs. 2 zwar auf die Generalnorm des § 264 Abs. 2, nicht aber auf Abs. 3 verwiesen. Die Befreiungsmöglichkeit des § 264 Abs. 3 kann damit von eG nicht in Anspruch genommen werden.

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