Teilwertabschreibung bei Wertpapieren
In seinem Urteil vom 18.4.2018 (BFH, Urteil v. 18.4.2018, I R 37/16) hat der BFH seine Rechtsprechung bestätigt, dass es allein aufgrund eines gesunkenen Kurses nicht zu einer Abschreibung auf den Wert eines festverzinslichen Wertpapiers kommen darf.
Praxis-Hinweis: Wann eine Teilwertabschreibung möglich ist
Die Entscheidung des BFH ist wenig überraschend, da dieser bereits in der Vergangenheit verschiedentlich entschieden hat, dass allein aufgrund eines gesunkenen Stichtagswerts keine Abschreibung in Betracht kommt. Dies gilt zumal für Anleihen, da der Eigentümer der Wertpapiere im Regelfall davon ausgehen kann, dass er am Ende der Laufzeit den Nominalbetrag ausgezahlt erhält.
Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn
- bereits zum Stichtag konkrete Hinweise bestehen,
- dass diese Rückzahlung nicht in voller Höhe erfolgen wird,
- etwa weil ein Staatsbankrott droht und
- der Anleihenschuldner deshalb keine oder nur eine teilweise Rückzahlung leisten wird.
Den Nachweis hierfür hat aber der Steuerpflichtige zu führen, was nur im Einzelfall möglich sein dürfte. Nicht ganz unproblematisch erscheint die Auffassung des BFH, dass die Grundsätze auch dann gelten sollen, wenn die Wertpapiere im Umlaufvermögen gehalten werden. Denn in diesem Fall sollen die Wertpapiere grundsätzlich ja nicht dauerhaft gehalten werden, sondern es kann durchaus eine Veräußerung zeitnah zum Bilanzstichtag erfolgen.
Am Bilanzstichtag war der Kurswert unter die Anschaffungskosten gefallen
Die Klägerin war ein Kreditinstitut in der Rechtsform einer Genossenschaft. Diese hatte portugiesische Anleihen gekauft, die eine feste Laufzeit und eine teils feste, teils variable Verzinsung aufwiesen. Zu den maßgeblichen Bilanzstichtagen war der Kurswert der Anleihen unter die Anschaffungskosten gefallen. Die Klägerin nahm auf die Anleihen Teilwertberichtigungen vor, die vom Finanzamt nicht anerkannt wurden.
Das Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg, das Finanzgericht gab jedoch der Klage statt und ließ die Revision zum BFH zu.
Finanzgericht muss erneut die Voraussetzungen prüfen
Der BFH hob auf die Revision des Finanzamts die Entscheidung des FG München, Außensenat Augsburg, auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Der BFH entschied, dass nicht ausreichend geprüft worden ist, ob die Voraussetzungen für eine Teilwertberichtigung vorliegen. Dies ist nur dann möglich, wenn der Wert der Anleihen zum Bilanzstichtag voraussichtlich dauerhaft unter den Anschaffungskosten gelegen hat. Hierbei weist der BFH darauf hin, dass dies bei verzinslichen Wertpapieren nicht allein schon deshalb der Fall ist, wenn der Kurswert zu diesem Bilanzstichtag unter den Nominalwert der Anteile abgesunken ist. Insbesondere bei verzinslichen Wertpapieren wie den Anleihen im Urteilsfall sei nämlich zu berücksichtigen, dass diese regelmäßig eine Forderung in der Höhe des Nominalwerts verbriefen. Der Inhaber der Anleihen kann deshalb im Normalfall davon ausgehen, dass er diesen Nominalbetrag am Ende der Laufzeit erhält. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung sei deshalb im Normalfall ausgeschlossen. Diese Grundsätze gelten nach Ansicht des BFH auch dann, wenn die Wertpapiere im Umlaufvermögen gehalten werden. Über die Frage der Teilwertabschreibung hinaus hatte sich der BFH auch mit der Anrechnung einer ausländischen Steuer zu beschäftigen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen soll nur verwiesen werden.
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