Rz. 46

Handelsrechtlich werden die zum Geschäftsvermögen gehörenden Wertpapiere bilanziert. Das sind die dem Unternehmer persönlich zuzuordnenden Wertpapiere, soweit sie nicht zu seinem Privatvermögen gehören. Die Buchführungspflicht betrifft nur Handelsgeschäfte (§ 238 Abs. 1 Satz 1 HGB). Der Umfang der Rechenschaftslegung im Jahresabschluss reicht nicht weiter als die Buchführungspflicht. Vermögensgegenstände und mithin auch Wertpapiere, die durch Geschäfte im Privatbereich erworben wurden und deshalb zum Privatvermögen gehören, sind daher nicht in den Jahresabschluss aufzunehmen.[1]

 

Rz. 47

Kapitalgesellschaften haben kein Privatvermögen. Daher bilanzieren sie alle in ihrem rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentum stehenden Wertpapiere.[2]

 

Rz. 48

Einzelkaufleute können Privatvermögen haben. Bei ihnen ist daher hinsichtlich der Bilanzierung handelsrechtlich zwischen Privatvermögen und Geschäftsvermögen zu unterscheiden.

 

Rz. 49

Personengesellschaften bilanzieren handelsrechtlich die zum Gesamthandsvermögen zählenden Vermögensgegenstände.[3] Private Vermögensgegenstände der Gesellschafter dürfen handelsrechtlich nicht bilanziert werden.[4] Im Zweifelsfall entscheidet nicht die Vermutung des § 344 HGB, da diese Vorschrift nur für Einzelkaufleute gilt. Bei Personengesellschaften kommt es darauf an, inwieweit die für die Zurechnung der Vermögensgegenstände maßgeblichen Rechtsgeschäfte nach den Vorschriften für die Vertretung (§§ 164 ff. BGB, 125 ff., 170 HGB) zuzurechnen sind.[5]

[1] Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2000, § 246 HGB Rz. 426.
[2] Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2000, § 246 HGB Rz. 445.
[3] Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2000, § 246 HGB Rz. 432.
[4] Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2000, § 246 HGB Rz. 434 f.
[5] Schmidt/Ries, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 246 HGB Rz. 64.

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