Rz. 74

Wertpapiere sind handelsrechtlich Vermögensgegenstände und steuerrechtlich Wirtschaftsgüter. Bei ihrer Bewertung ist daher von den Anschaffungskosten auszugehen (§ 253 Abs. 1 Satz 1, HGB; § 255 Abs. 1 HGB§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG).

 

Rz. 75

Anschaffungskosten sind der Kaufpreis zuzüglich der Nebenkosten der Anschaffung. Zu den Nebenkosten gehören z. B. Notargebühren, Bankprovisionen, Courtage, Maklergebühr und fremde Spesen.[1] Nicht zu den Anschaffungskosten rechnen Aufwendungen, die der Vorbereitung oder der Entscheidung über den Erwerb dienten (z. B. Kosten eines Bewertungsgutachtens). Miterworbene Gewinnansprüche sind abzuziehen, wenn diese abgesondert werden können.[2]

 

Rz. 76

Hauptbestandteil der Anschaffungskosten ist der Kaufpreis oder Rechnungsbetrag. Er ergibt sich im Allgemeinen aus der Eingangsrechnung, bei Wertpapieren in der Regel aus der Bankabrechnung.[3]

 

Rz. 77

Die Anschaffungskosten sind auch dann anzusetzen, wenn sie überhöht waren oder unter dem Börsenwert lagen. Bei Fremdwährung sind sie in Euro umzurechnen.[4]

 

Rz. 78

Gegen Sacheinlagen erworbene Anteile können handelsrechtlich mit dem Buchwert des hingegebenen Vermögensgegenstands, mit dessen Verkehrswert oder mit dem dazwischen liegenden vertraglichen Einbringungswert angesetzt werden.

 

Rz. 79

Steuerrechtlich ist bei Erwerb gegen Sacheinlagen der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts anzusetzen (§ 6 Abs. 6 Satz 1 EStG).

[1] Schubert/Gadek, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 255 HGB Rz. 71.
[2] Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2000, § 253 HGB Rz. 43.
[3] Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2000, § 255 HGB Rz. 19.
[4] Scheffler, in Beck'sches Handbuch der Rechnungslegung, B 216, Rz. 28, Stand: 5/2013.

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