(1) Der Kommanditist ist als solcher nicht befugt, die Gesellschaft zu vertreten.

 

(2) Sofern der einzig persönlich haftende Gesellschafter der Gesellschaft eine Kapitalgesellschaft ist, an der die Gesellschaft sämtliche Anteile hält, werden vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung die Rechte in der Gesellschafterversammlung der Kapitalgesellschaft von den Kommanditisten wahrgenommen.

[1] § 170 geändert durch MoPeG. Anzuwenden ab 01.01.2024.

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