Alle Gesellschafter von Personengesellschaften und Personenhandelsgesellschaften müssen sich mit dem Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) auseinandersetzen.[1]

Es tritt – überwiegend – am 1.1.2024 in Kraft. Neuregelungen betreffen nicht nur neu zu gründende Personen(handels)gesellschaften, sondern vor allem auch bereits bestehende Personen(handels)gesellschaften.

 
Hinweis

Gesellschaftsverträge prüfen

So sind z. B. die Gesellschaftsverträge der GbR, der OHG und KG zu überarbeiten und zu prüfen, welche vertraglichen Abweichungen von der künftigen Rechtslage möglich und sinnvoll sind.

Angesichts der Komplexität des MoPeG ist die Beratung durch Anwälte (z. B. Fachanwälte für Steuerrecht bzw. Gesellschaftsrecht) und Steuerberater schon weit vor dem 1.1.2024 unabdingbar.

Folgende Vorschriften regeln ab 1.1.2024 das Thema "Beschlussfassung":

Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

§ 714 BGB n. F. beinhaltet das Einstimmigkeitsprinzip. Mehrheitsbeschlüssen sind nach § 708 BGB n. F. zulässig. Dies gilt wohl auch für Beschlüsse, mit denen der Gesellschaftsvertrag geändert wird. Gem. § 709 Abs. 3 BGB n. F. richtet sich die Stimmkraft vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen. Sind keine Beteiligungsverhältnisse vereinbart worden, richten sie sich nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge. Sind auch Werte der Beiträge nicht vereinbart worden, hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf den Wert seines Beitrags die gleiche Stimmkraft.

Zur Erhöhung seines Beitrags kann ein Gesellschafter nicht ohne seine Zustimmung verpflichtet werden. Die § 728a (Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag) und § 737 BGB n. F. (Haftung der Gesellschafter für Fehlbetrag) bleiben unberührt.[2]

Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind gem. § 715 Abs. 1 BGB n. F. alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet. Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich gem. § 715 Abs. 2 Satz 1 BGB n. F. auf alle Geschäfte, die die Teilnahme der Gesellschaft am Rechtsverkehr gewöhnlich mit sich bringt. Zur Vornahme von Geschäften, die darüber hinausgehen, ist ein Beschluss aller Gesellschafter erforderlich.[3]

Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter durch Beschluss der anderen Gesellschafter ganz oder teilweise entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung des Gesellschafters oder die Unfähigkeit des Gesellschafters zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.[4]

Tritt in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund ein, kann er gem. § 727 Satz 1 BGB durch Beschluss der anderen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.

Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, muss ein Beschluss, der die Auflösung der Gesellschaft zum Gegenstand hat, mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden.[5]

Die Gesellschafter können nach Auflösung der Gesellschaft deren Fortsetzung beschließen, sobald der Auflösungsgrund beseitigt ist. Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, muss der Beschluss über die Fortsetzung der Gesellschaft mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden.[6]

Offene Handelsgesellschaft

Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst. Die Versammlung kann durch jeden Gesellschafter einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch formlose Einladung der anderen Gesellschafter unter Ankündigung des Zwecks der Versammlung in angemessener Frist. Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter. Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, ist die Gesellschafterversammlung beschlussfähig, wenn die anwesenden Gesellschafter oder ihre Vertreter ohne Rücksicht auf ihre Stimmberechtigung die für die Beschlussfassung erforderlichen Stimmen haben.[7]

 
Hinweis

Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage

Ein Beschluss der Gesellschafter kann gem. § 110 Abs. 1 HGB n. F. wegen Verletzung von Rechtsvorschriften durch Klage auf Nichtigerklärung angefochten werden (Anfechtungsklage). § 110 Abs. 2 Satz 1 HGB n. F. regelt, in welchen Fällen ein Gesellschafterbeschluss von Anfang an nichtig ist. Die Nichtigkeit eines Beschlusses der Gesellschafter kann auch auf andere Weise als durch Klage auf Feststellung der Nichtigkeit (Nichtigkeitsklage) geltend gemacht werden.

[8]

Anfechtungsbefugt ist gem. § 111 Abs. 1 HGB n. F. jeder Gesellschafter, der oder dessen Rechtsvorgänger im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschaft angehört hat.

Die Anfechtungsklage ist innerhalb von drei Monaten zu erheben. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche eine kürzere Frist als einen Monat vorsieht, ist unwirksam.

Zuständig für die Anfechtungsklage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.[9] Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Ist außer dem Kläger kein G...

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