Rz. 66

"Vermögensgegenstand" und "Wirtschaftsgut" sind Namen, die denselben Begriff bezeichnen. "Vermögensgegenstand" ist der handelsrechtliche, "Wirtschaftsgut" der steuerrechtliche Name.[1] Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter unterteilen sich in Anlagevermögen und Umlaufvermögen (Rz. 54 ff.).

[1] Es werden zwischen beiden Bezeichnungen Unterschiede ausgemacht. So sollen zu den Merkmalen eines Vermögensgegenstands gleichbedeutend die selbstständige Bewertbarkeit und die selbstständige Verkehrsfähigkeit gehören, während es beim Wirtschaftsgut vorwiegend auf die selbstständige Bewertbarkeit ankommt und die selbstständige Verkehrsmäßigkeit nur insoweit vorhanden sein muss, als die Übertragbarkeit mit einem Betrieb gegeben sein muss (Schubert/Waubke, Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 247 HGB Rz. 13).

3.1.1 Unterscheidung in Anlage- und Umlaufvermögen

 

Rz. 67

Für Anlagegegenstände und Umlaufgegenstände gelten sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe. Daher ist handelsrechtlich und steuerrechtlich in Anlage- und Umlaufvermögen zu unterscheiden.

Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.[1]

Durch das Merkmal "dauernd" unterscheiden sich die Anlagegegenstände von den Umlaufgegenständen.

"Dauernd" bezieht sich nicht auf die Zeitdauer, sondern auf die Häufigkeit des dem Geschäftsbetrieb Dienens. Umlaufgegenstände dienen nur einmal dem Geschäftsbetrieb, indem sie für betriebliche Zwecke verbraucht, verwertet oder veräußert werden. Anlagegegenstände werden hingegen mehrmals betrieblich genutzt.[2]

 
Anlagegegenstände Umlaufgegenstände
Mehrmalnutzung durch Einmalnutzung durch
  • Gebrauch
  • Verbrauch,
  • Verwertung,
  • Veräußerung.
Gebrauchsgüter Verbrauchsgüter
 
Praxis-Beispiel

Grund und Boden, Gebäude, Kraftfahrzeuge und die Gegenstände der Geschäftseinrichtung gehören zum Anlagevermögen, da sie mehrmals durch Gebrauch genutzt werden.

Waren, Kundenforderungen, Bankguthaben und der Kassenbestand gehören zum Umlaufvermögen. Die Waren werden durch Veräußerung einmal genutzt. Die Kundenforderungen sollen getilgt werden durch Zahlung der Kunden. Sie werden also einmal durch Verwertung genutzt. Ein laufendes Guthaben bei der Bank ändert sich ständig durch laufende Geschäfte. Der in dem einzelnen Kontostand ausgedrückte Betrag wird also durch jedes einzelne Geschäft verwertet und damit nur einmal genutzt. Der Kassenbestand ändert sich ebenfalls durch jedes einzelne Bargeschäft und wird so jeweils nur einmal genutzt.

 

Rz. 68

Es kommt darauf an, ob die Vermögensgegenstände am Abschlussstichtag zur Einmalnutzung oder zur Mehrmalnutzung bestimmt sind.[3] Ob ein Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen gehört, ergibt sich aus seiner Zweckbestimmung, nicht aus der Bilanzierung. Die Bilanzierung kann aber Anhaltspunkt für die Zuordnung sein, wenn die Zweckbestimmung nicht eindeutig feststellbar ist.[4]

Ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, dessen Veräußerung beabsichtigt ist, bleibt so lange Anlagevermögen, wie sich seine bisherige Nutzung nicht ändert, auch wenn bereits vorbereitende Maßnahmen zu seiner Veräußerung getroffen worden sind.[5]

3.1.2 Anlagevermögen

3.1.2.1 Wertobergrenzen

 

Rz. 69

Bei der Bewertung des Anlagevermögens dürfen bestimmte Obergrenzen nicht überschritten werden, auch wenn der Zeitwert zu einem Bilanzstichtag höher ist.[1]

 
Handelsrecht Steuerrecht
Abnutzbare

Nicht

abnutzbare
Abnutzbare

Nicht

abnutzbare

Anschaffungs- oder

Herstellungskosten

Anschaffungs- oder

Herstellungskosten

oder

der an deren Stelle tretende Wert

vermindert um

  • planmäßige Abschreibungen und
  • außerplanmäßige Abschreibungen

vermindert um

  • außerplanmäßige Abschreibungen

vermindert um

  • Absetzungen für Abnutzung
  • erhöhte Absetzungen
  • Sonderabschreibungen
vermindert um
   
§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 4 EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 und 3 EStG
 

Rz. 70

Steuerrechtlich tritt als Ausgangswert alternativ neben die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der "an deren Stelle tretende Wert".[2] Gemeint ist damit der Einlagewert oder der Wert anlässlich einer Betriebseröffnung oder einer Neubewertung (z. B. Währungsreform 1948 oder Wiedervereinigung 1990).[3]

Steuerrechtlich kann die Wertobergrenze tiefer als im Handelsrecht liegen, da die erhöhten Absetzungen, die Sonderabschreibungen und die Abzüge nach § 6b EStG und ähnliche Abzüge noch zusätzlich abgezogen werden, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind.

3.1.2.2 Abschreibungsgebote

 

Rz. 71

Steuerrechtlich gibt es für die Bewertung der Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter folgende Abschreibungsge...

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