Rz. 54

Ein Gliederungsschema ist für die Steuerbilanz nicht vorgeschrieben. Welche Posten in die Gliederung aufzunehmen sind, ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG in Verbindung mit den Vorschriften des Handelsrechts und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung.[1]

 

Rz. 55

Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften gibt es handelsrechtlich kein gesetzliches Gliederungsschema. Es gelten die für alle Unternehmen maßgebenden Bestimmungen, dass die Bilanz

  • den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen muss,[2]
  • klar und übersichtlich sein muss,[3]
  • sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten zu enthalten hat, soweit sie dem Kaufmann wirtschaftlich zuzurechnen sind und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ohne dass vorher Aktiva mit Passiva verrechnet werden, sowie einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert,[4]
  • das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern hat.[5]
 

Rz. 56

Es reicht aber nicht aus, nur die in § 246 Abs. 1 HGB und § 247 Abs. 1 HGB genannten Posten

  • Anlagevermögen,
  • Umlaufvermögen,
  • Eigenkapital,
  • Schulden,
  • Rechnungsabgrenzungsposten und
  • entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert

auszuweisen. Diese Posten sind, wie es in § 247 Abs. 1 HGB weiter heißt, "hinreichend aufzugliedern". Zu den Posten sind also Untergliederungsposten auszuweisen. Es ist so tief zu gliedern, dass es "hinreichend" ist.

Wann dieses Ziel erreicht ist, ergibt sich aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung. Maßstab hierfür ist insbesondere der Grundsatz der Klarheit, auf den als für den Jahresabschluss besonders zu beachtender Maßstab durch § 243 Abs. 2 HGB speziell hingewiesen wird.

Nach diesem Grundsatz müssen die einzelnen Bilanzposten ihrer Art nach eindeutig bezeichnet und so geordnet werden, dass der Abschluss verständlich und übersichtlich ist. Dabei darf Nichtzusammengehöriges nicht in einem Posten zusammengefasst werden. Die Posten sind also eindeutig, d. h. ihrem Inhalt gemäß, zu bezeichnen. Die Bilanz ist so tief zu gliedern, dass nach Herkunft und Art unterschiedliche Bilanzgegenstände getrennt ausgewiesen werden.[6]

 

Rz. 57

Insbesondere sind das Anlagevermögen und das Umlaufvermögen weiter zu untergliedern.

Bei den Anlagegegenständen unterscheiden sich die materiellen und die immateriellen Anlagen.

  • Die immateriellen Anlagen sind nach ihrer Herstellung oder ihrem sonstigen Entstehen nicht exakt in ihrem Wert bestimmbar. Sie stellen zunächst nur Aussichten oder Chancen dar. Erst wenn hierfür ein Entgelt gezahlt worden ist, haben sie einen kaufmännisch relevanten Wert. Daher dürfen sie steuerrechtlich nur aktiviert werden, wenn sie entgeltlich erworben worden sind.[7] Beachte § 248 Abs. 2 HGB zu selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens.[8] Aus dem handelsrechtlichen Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens ergibt sich keine Folge für die steuerliche Gewinnermittlung, es besteht ein ausdrückliches steuerrechtliches Aktivierungsverbot.[9]
  • Die materiellen Anlagen haben bereits bei ihrer Herstellung einen messbaren Wert. Daher werden sie bereits aktiviert, sobald sie hergestellt worden sind.
 

Rz. 58

Artverschieden sind abnutzbare und nicht abnutzbare Anlagegegenstände.

  • Abnutzbare Anlagegegenstände: Die betriebliche Nutzung ist zeitlich beschränkt wegen technischen und/oder wirtschaftlichen Verschleißes.
  • Nicht abnutzbare Anlagegegenstände: Die betriebliche Nutzung ist nicht zeitlich begrenzt.
 

Rz. 59

Bei den abnutzbaren Anlagegegenständen müssen noch die unbeweglichen und die beweglichen Anlagegegenstände unterschieden werden:

Unbewegliche abnutzbare Anlagen sind

  • Gebäude,
  • selbstständige Gebäudeteile mit Ausnahme der Betriebsvorrichtungen,
  • abnutzbare Bestandteile des Grund und Bodens.

Bewegliche abnutzbare Anlagen sind

  • Maschinen, maschinelle Anlagen und sonstige Betriebsvorrichtungen,
  • Geschäftseinrichtungsgegenstände,
  • Werkzeuge,
  • Schiffe.
 

Rz. 60

Anlagen im Bau unterscheiden sich grundlegend von den übrigen Anlagen. Sie sind noch nicht nutzbar und werden daher noch nicht abgeschrieben.

 

Rz. 61

Die Finanzanlagen unterscheiden sich wiederum von den übrigen Anlagen. Erträge aus Finanzanlagen werden in einem fremden Unternehmen erzielt, ihre Abschreibungen richten sich nach dem wirtschaftlichen Wert des Unternehmens, auf das sich die Finanzanlage bezieht. Die Nutzung der übrigen Anlagen ergibt Erfolge im eigenen Unternehmen.

 

Rz. 62

Beim Umlaufvermögen sind zu unterscheiden:

  • Rohstoffe,
  • Hilfsstoffe,
  • Betriebsstoffe,
  • fertige Erzeugnisse,
  • unfertige Erzeugnisse,
  • Waren,
  • Forderungen,
  • Wertpapiere,
  • liquide Mittel.

Die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe unterscheiden sich folgendermaßen: Rohstoffe und Hilfsstoffe gehen als Bestandteile in das Erzeugnis ein, und zwar die Rohstoffe als Hauptbestandteil und die Hilfsstoffe als Nebenbestandteil. Die Betriebsstoffe werden nicht Bestandteil des Erzeugn...

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