Für nach dem 31.12.2023 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter soll die Sonderabschreibung des § 7g Abs. 5 EStG auf bis zu 50 % erhöht werden (§ 52 Abs. 16 Satz 6 EStG).
Anmerkung der Redaktion
Zur Umsetzung dieser Maßnahme im finalen Wachstumschancengesetz[1] aufgrund der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses[2] siehe hier.
Laut Gesetzesbegründung bleibt die Sonderabschreibung von bis zu 20 % für nach § 7g Abs. 5 i.V.m. Abs. 6 EStG begünstigte Wirtschaftsgüter bestehen, die vor dem 1.1.2024 angeschafft oder hergestellt wurden, auch wenn der Begünstigungszeitraum nach § 7g Abs. 5 EStG noch nicht beendet ist.
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