Die Sonderabschreibung beträgt bisher bis zu 20 %der Investitionskosten und gilt für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 EUR im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten. Zukünftig können bis zu 40 % (vor Vermittlungsausschuss: 50 %) der Investitionskosten abgeschrieben werden.
Gilt für Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach 31.12.2023
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