Für in einem EU-/EWR-Staat belegene Wohngebäude, mit deren Herstellung nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen wurde oder deren Anschaffung auf Grund eines im vorgenannten Zeitraum rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags erfolgt, soll die Möglichkeit einer degressiven Gebäude-AfA (§ 7 Abs. 5a EStG) eingeführt werden.

 
Hinweis

Ein Übergang zur linearen AfA nach § 7 Abs. 4 EStG ist möglich (§ 7 Abs. 5a Satz 7 EStG). Nach Ablauf des maßgebenden Begünstigungszeitraums einer Sonderabschreibung (z.B. der Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG) kann sich die weitere AfA auch nach § 7 Abs. 5a EStG bemessen (§ 7a Abs. 9 EStG).

 
Hinweis

Anmerkung der Redaktion

Zur Umsetzung dieser Maßnahme im finalen Wachstumschancengesetz[1] aufgrund der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses[2] siehe hier.

Die Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG soll (zeitlich) auf Wohnungen erweitert werden, für die der Bauantrag oder die Bauanzeige nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.10.2029 gestellt wird (§ 7b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG). Die maximalen Anschaffungs- und Herstellungskosten als Baukostenobergrenze sollen von 4.800 EUR auf 5.200 EUR (§ 7b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG) und die maximale Bemessungsgrundlage von 2.500 EUR auf 4.000 EUR erhöht werden (§ 7b Abs. 3 Nr. 2 EStG).

 
Hinweis

Dabei kann § 7b EStG auch neben der neuen degressiven AfA für neue Wohngebäude angewendet werden (§ 7b Abs. 1 Satz 1 EStG).

 
Hinweis

Anmerkung der Redaktion

Zur Umsetzung dieser Maßnahme im finalen Wachstumschancengesetz[3] aufgrund der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses[4] siehe hier.

[1] Zustimmung im Bundesrat am 22.3.2024.
[3] Zustimmung im Bundesrat am 22.3.2024.

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