1Umfaßt der städtebauliche Entwicklungsbereich ein im Zusammenhang bebautes Gebiet, so soll die Gemeinde dieses Gebiet zur Anpassung an die vorgesehene Entwicklung ganz oder teilweise durch Beschluß förmlich festlegen. 2Der Beschluß darf erst ergehen, wenn entsprechend § 4 vorbereitende Untersuchungen durchgeführt und Stellungnahmen eingeholt worden sind. 3Für den Beschluß gilt § 5 entsprechend. 4In dem förmlich festgelegten Gebiet sind neben den für Entwicklungsmaßnahmen geltenden Vorschriften entsprechend auch die Vorschriften über die Sanierung anzuwenden mit Ausnahme der Vorschriften des § 3 Abs. 1 bis 3, des § 5 Abs. 4, der §§ 11, 48, 51, 54 Abs. 3, des § 57 Abs. 2 und 3 sowie des § 59; auf den Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne Grundstücke ist § 63 Abs. 2a anzuwenden.

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