(1) 1Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebiets, soweit nicht bereits hinreichende Beurteilungsunterlagen vorliegen, die vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen zu gewinnen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im allgemeinen. 2Sie soll dabei auch die Einstellung und Mitwirkungsbereitschaft der Eigentümer, Mieter, Pächter und anderen Nutzungsberechtigten im Untersuchungsbereich zu der beabsichtigten Sanierung ermitteln sowie Vorschläge hierzu entgegennehmen.

 

(2) 1Die vorbereitenden Untersuchungen sollen sich auch auf nachteilige Auswirkungen erstrecken, die sich für die von der beabsichtigten Sanierung unmittelbar Betroffenen in ihren persönlichen Lebensumständen, im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich voraussichtlich ergeben werden. 2Die Gemeinde soll, sobald und soweit dies nach dem Stand der Vorbereitung der Sanierung möglich ist, Vorstellungen entwickeln und mit den Betroffenen erörtern, wie nachteilige Auswirkungen möglichst vermieden oder gemildert werden können (Grundsätze für den Sozialplan nach § 8). 3Das Ergebnis ist in den Bericht über die vorbereitenden Untersuchungen aufzunehmen.

 

(2a) 1Die Gemeinde kann beschließen, daß

 

1.

die für den Sozialplan erforderlichen Grundsätze nach der förmlichen Gebietsfestlegung aufgestellt werden, wenn nach dem Stand der Vorbereitung der Sanierung hinreichende Beurteilungsunterlagen vorher nicht beschafft werden können, oder

 

2.

von der Aufstellung der Grundsätze für den Sozialplan abgesehen wird, wenn erkennbar ist, daß der nach der förmlichen Festlegung des Gebiets aufzustellende Sozialplan zur Vermeidung oder Milderung der nachteiligen Auswirkungen ausreichen wird, insbesondere wenn diese Auswirkungen voraussichtlich gering sind, wenige Personen betreffen oder sich aus dem Bebauungsplan ergeben.

2Die Gründe für den Beschluß sind in dem Bericht über die vorbereitenden Untersuchungen darzulegen.

 

(3) 1Die Gemeinde hat den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen zu beschließen. 2Der Beschluß ist ortsüblich bekanntzumachen. 3Dabei ist auf die Auskunftspflicht nach § 3 Abs. 4 hinzuweisen.

 

(4) 1Die Gemeinde soll den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Sanierung berührt werden kann, möglichst frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme geben. 2In ihrer Stellungnahme haben die Träger öffentlicher Belange der Gemeinde Aufschluß über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Maßnahmen zu geben, die für die Sanierung bedeutsam sein können. 3Sie haben die Gemeinde über Änderungen ihrer Absichten zu unterrichten. 4Sonstige Unterrichtungs- und Beteiligungspflichten oder Mitwirkungsrechte bleiben unberührt.

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