(1) Im städtebaulichen Entwicklungsbereich gelten entsprechend die Vorschriften des

 

1.

§ 4 Abs. 2 und 2a Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie § 8 Abs. 2 (Sozialplan),

 

2.

§ 6 Abs. 1 bis 7 (Wirkung der förmlichen Festlegung),

 

3.

§ 15 (Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge),

 

4.

§ 17 (Vorkaufsrecht) und § 18 (Gemeindliches Grunderwerbsrecht); die Gemeinde hat das Vorkaufs- oder Grunderwerbsrecht zugunsten des Entwicklungsträgers auszuüben, wenn dieser es verlangt,

 

5.

§ 22 Abs. 3 (Besondere Vorschriften über die Enteignung),

 

6.

§ 23 (Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen) und

 

7.

der §§ 26 bis 31 (Miet- und Pachtverhältnisse).

 

(2) Die Vorschriften des Vierten Teils des Bundesbaugesetzes über die Umlegung und die Grenzregelung finden im städtebaulichen Entwicklungsbereich keine Anwendung.

 

(3) 1Die Enteignung ist im städtebaulichen Entwicklungsbereich ohne Bebauungsplan zugunsten der Gemeinde oder des Entwicklungsträgers zur Erfüllung ihrer Aufgaben zulässig. 2Sie setzt voraus, daß der Antragsteller sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des Grundstücks zu angemessenen Bedingungen bemüht hat. 3Die Vorschriften der §§ 85 und 87 bis 89 des Bundesbaugesetzes finden im städtebaulichen Entwicklungsbereich keine Anwendung.

 

(4) Auf land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke ist § 23 mit der Maßgabe anzuwenden, daß in den Gebieten, in denen sich kein von dem innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert abweichender Verkehrswert gebildet hat, der Wert maßgebend ist, der in vergleichbaren Fällen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr auf dem allgemeinen Grundstücksmarkt dort zu erzielen wäre, wo keine Entwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind.

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