1Ergibt sich aus den vorbereitenden Untersuchungen und aus dem mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets verfolgten Zweck, daß zur Erreichung des Sanierungszwecks Flächen außerhalb des Sanierungsgebiets für Ersatzbauten oder Ersatzanlagen zur räumlich zusammenhängenden Unterbringung von Bewohnern oder Betrieben aus dem Sanierungsgebiet oder für die durch die Sanierung bedingten Gemeinbedarfs- oder Folgeeinrichtungen in Anspruch genommen werden müssen, so kann die Gemeinde geeignete Gebiete für diesen Zweck förmlich festlegen. 2Für die förmliche Festlegung und die sich aus ihr ergebenden Wirkungen sind die für Sanierungsgebiete geltenden Vorschriften maßgebend.

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