Rz. 35

Steuerbegünstigt sind bis VZ 2006 Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke. Gem. § 48 Abs. 1 EStDV gelten für diese Begriffe die §§ 51-68 AO. Zu unterscheiden sind 2 Gruppen:

  • die mildtätigen, kirchlichen, religiösen und wissenschaftliche Zwecke[1] und
  • die gemeinnützigen Zwecke.[2]

Die Zwecke der ersten Gruppe sind ohne weitere Voraussetzungen nach § 10 b EStG begünstigt.

 

Rz. 36

vorläufig frei

 

Rz. 37

Ab VZ 2007[3] sind die steuerbegünstigten Zwecke ausschließlich in §§ 52 bis 54 AO geregelt worden. Die Unterscheidung in 2 Gruppen ist aufgegeben worden. Gemeinnützige Zwecke sind nunmehr unter den Voraussetzungen des § 52 AO begünstigt. Die Anerkennung als besonders förderungswürdig wurde aufgegeben. § 10 b Abs. 1 EStG ist entsprechend geändert und §§ 48, 49 EStDV nebst Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV sind als entbehrlich aufgehoben, die als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennenden Zwecke sind in § 52 Abs. 2 AO abschließend geregelt worden. Wie bisher sind begünstigt mildtätige Zwecke, § 53 AO, und kirchliche Zwecke, § 54 AO. Insoweit sind keine Änderungen erfolgt.

Durch das JStG 2020 v. 21.12.2020 sind die Vorschriften über die steuerbegünstigten Zwecke in §§ 51 ff. AO umfassend geändert worden.

 

Rz. 37a

Nach § 51 Abs. 3 AO i. d. F. des JStG 2009 wird die bisherige Verwaltungspraxis kodifiziert.[4]

Die §§ 52 ff. AO setzten zusätzlich voraus, dass die Körperschaft nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung keine verfassungsrechtlichen Bestrebungen i. S. d. § 4 BVerfSchutzG fördert und den Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwiderhandelt. Wird die Körperschaft im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes ausdrücklich als extremistisch aufgeführt, wird widerlegbar vermutet, dass sie die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung nicht erfüllt. Die Finanzbehörde muss entsprechende Tatsachen der Verfassungsschutzbehörde mitteilen.[5]

 

Rz. 37b

Werden die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers ausschließlich im Ausland verwirklicht, ist ab VZ 2009 gem. § 51 Abs. 2 AO und ab VZ 2010 gem. § 10 b Abs. 1 Satz 6 EStG ein doppelter Inlandsbezug erforderlich. Dieser liegt nur vor, wenn

  • natürliche Personen mit inländischem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort gefördert werden oder
  • die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann.
 

Rz. 37c

Die Regelung soll befürchtete Steuerausfälle begrenzen und die Begünstigung auf die Förderung der deutschen Allgemeinheit beschränken,[6]

nachdem der EuGH in der Sache Stauffer gefordert hatte, auch ausländische Zuwendungsempfänger in die Begünstigung einzubeziehen.[7]

Ob die 1. Alternative einen Anwendungsbereich haben wird, ist zweifelhaft, da nicht erkennbar ist, wie ein ausländischer Zuwendungsempfänger eine natürliche Person im Inland fördern soll. Das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland (2. Alternative) kann bei einer Spende an eine ausländische Kirchengemeinde gefördert werden, wenn im Kernbereich der religiösen Tätigkeit einer ausländischen Kirche ein gemeinnütziges Engagement erkennbar wird, das Deutschland mittelbar zuzurechnen ist.[8]

Im Übrigen bedarf es keiner spürbaren oder messbaren Auswirkung auf das Ansehen Deutschlands im Ausland. Bei im Inland ansässigen Körperschaften ist der mögliche Beitrag zum Ansehen Deutschlands im Ausland – ohne besonderen Nachweis – bereits dadurch erfüllt, dass die Körperschaften sich personell, finanziell, planend, schöpferisch oder anderweitig an der Förderung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke im Ausland beteiligen.

[9]

[1] Vgl. Rz. 38 ff.
[2] Vgl. Rz. 49.
[3] Vgl. Rz. 1.
[4] AEAO zu § 52 Nr. 16 a. F.
[5] BFH, Urteil v. 11.4.2012, I R 11/11, BFH/NV 2012 S. 1352: islamistisch-salafistischer Verein.
[6] BT-Drucks. 16/101 S. 80.
[8] BT-Drucks. 16/11108 S. 11; BFH, Urteil v. 22.3.2018, X R 5/16, BFH/NV 2019 S. 877.
[9] Kritisch: FG Köln, Urteil v. 20.1.2016, 9 K 3177/14, EFG 2016 S. 653; bestätigt durch BFH, Urteil v. 22.3.2018, X R 5/16, BFH/NV 2019 S. 877; AEAO zu § 51 AO, Anm. 7; Brandl, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 10 b EStG Rz. 30; Kulosa, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG Kommentar, § 10 b EStG Rz. 56; Geserich, DStR 2009, S. 1173; Drüen/Liedtke, FR 2008, S. 1; Hüttemann, DB 2008, S. 1061; Hüttemann, DB 2012, S. 250; Weidmann/Kohlhepp, DStR 2016, S. 2673.

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