Rz. 46

Steuerbegünstigt sind bis Vz 2006 Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke. Gem. § 48 Abs. 1 EStDV gelten für diese Begriffe §§ 51-68 AO. Zu unterscheiden sind zwei Gruppen:

  • die mildtätigen, kirchlichen, religiösen und wissenschaftlichen Zwecke (Rz. 41ff.),
  • die gemeinnützigen Zwecke (Rz. 57ff.).
 

Rz. 47

Die Zwecke der ersten Gruppe sind ohne weitere Voraussetzungen nach § 10b EStG begünstigt. Ab Vz 2000 ist die EStDV neu gefasst worden. Die gemeinnützigen Zwecke, die als besonders förderungswürdig anerkannt werden, ergaben sich nunmehr aus einer Anlage zu § 48 Abs. 2 EStDV. Das Verzeichnis zu § 48 Abs. 4 EStDV a. F. und R 111 Abs. 2 EStR 2003 gelten ab Vz 2000 nicht mehr.

Tätigkeiten, die gegen die Rechtsordnung verstoßen, können keine steuerbegünstigten Zwecke sein.[1]

 

Rz. 48

Ab Vz 2007 (vgl. zur zeitlichen Anwendung Rz. 1) sind die steuerbegünstigten Zwecke ausschließlich in §§ 52-54 AO geregelt worden. Die Unterscheidung in 2 Gruppen (Rz. 46) ist aufgegeben worden. Gemeinnützige Zwecke sind nunmehr unter den Voraussetzungen des § 52 AO begünstigt, die Anerkennung als besonders förderungswürdig ist aufgegeben worden. § 10b Abs. 1 EStG ist daher entsprechend geändert und §§ 48, 49 EStDV nebst Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV sind als entbehrlich aufgehoben, die als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennenden Zwecke in § 52 Abs. 2 AO abschließend geregelt worden. Wie bisher sind mildtätige Zwecke (§ 53 AO) und kirchliche Zwecke (§ 54 AO) begünstigt. Insoweit sind keine Änderungen erfolgt.

Durch das JStG 2020 v. 21.12.2020[2] sind die Vorschriften über steuerbegünstigte Zwecke in §§ 51ff. AO umfassend geändert worden.

 

Rz. 49

Nach § 51 Abs. 3 AO i. d. F. des JStG 2009 wird die bisherige Verwaltungspraxis[3] kodifiziert. Die §§ 52ff. AO setzen zusätzlich voraus, dass die Körperschaft nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung keine verfassungswidrigen Bestrebungen i. S. d. § 4 BVerfSchG fördert und den Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwiderhandelt. Wird die Körperschaft im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes ausdrücklich als extremistisch aufgeführt, wird widerlegbar vermutet, dass sie die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung nicht erfüllt. Die Finanzverwaltung muss entsprechende Tatsachen der Verfassungsschutzbehörde mitteilen.[4]

 

Rz. 50

Werden die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers ausschließlich im Ausland verwirklicht, ist ab Vz 2009 gem. § 51 Abs. 2 AO und ab Vz 2010 gem. § 10b Abs. 1 S. 6 EStG ein doppelter Inlandsbezug erforderlich. Dieser liegt nur vor, wenn

  • natürliche Personen mit inländischem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort gefördert werden oder
  • die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann.
 

Rz. 51

Die Regelung soll befürchtete Steuerausfälle begrenzen und die Begünstigung auf die Förderung der deutschen Allgemeinheit beschränken[5], nachdem der EuGH gefordert hatte, auch ausl. Zuwendungsempfänger in die Begünstigung einzubeziehen.[6]

Ob die 1. Alternative einen Anwendungsbereich haben wird, ist zweifelhaft, da nicht erkennbar ist, wie ein ausl. Zuwendungsempfänger eine natürliche Person im Inland fördern soll. Das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland (2. Alternative) kann bei einer Spende an eine ausl. Kirchengemeinde gefördert werden, wenn im Kernbereich der religiösen Tätigkeit einer ausl. Kirche ein gemeinnütziges Engagement erkennbar wird, das Deutschland mittelbar zuzurechnen ist.[7] Im Übrigen bedarf es keiner spürbaren oder messbaren Auswirkung auf das Ansehen Deutschlands im Ausland. Bei im Inland ansässigen Körperschaften ist der mögliche Beitrag zum Ansehen Deutschlands im Ausland – ohne besonderen Nachweis – bereits dadurch erfüllt, dass die Körperschaften sich personell, finanziell, planend, schöpferisch oder anderweitig an der Förderung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke im Ausland beteiligen.[8]

[2] BGBl I 2020, 3096.
[3] AEAO zu § 52 Nr. 16 EStG a. F.
[4] BFH v. 11.4.2012, I R 11/11, BStBl II 2013, 146, BFH/NV 2012, 1352: Islamisch-salafistischer Verein.
[5] BT-Drs. 16/10189, 80.
[8] Kritisch: FG Köln v. 20.1.2016, 9 K 3177/14, EFG 2016, 653; bestätigt durch BFH v. 22.3.2018,  X R 5/16, BFH/NV 2019, 877; AEAO zu § 51 AO, Anm. 7; Brandl, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 10b EStG Rz. 30; Heinicke, in Schmidt, EStG, 2020, § 10b EStG, Rz. 15;; Geserich, DStR 2009, 1173; Drüen/Liedtke, FR 2008, 1; Hüttemann, DB 2008, 1061.

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