Rz. 38

Eine Körperschaft verfolgt gem. § 53 AO mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,

  • die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
  • deren Bezüge nicht höher sind als das 4-fache des Regelsatzes der Sozialhilfe i. S. d. § 28 SGB XII; beim Alleinstehenden oder Haushaltsvorstand tritt an die Stelle des 4-fachen das 5-fache des Regelsatzes.

Das gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhaltes ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge i. S. d. § 53 AO sind

  • Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 EStG
  • andere zur Bestreitung des Unterhaltes bestimmte oder geeignete Bezüge,

die der Alleinstehende oder der Haushaltsvorstand und die sonstigen Familienangehörigen haben. Unterhaltsansprüche sind zu berücksichtigen.

Die Grenzen der wirtschaftlichen Bedürftigkeit des § 53 Nr. 2 AO knüpfen an die Regelsätze des § 28 SGB XII an, die jährlich zum 1.7. durch (Landes-)Rechtsverordnung festgesetzt werden, § 28 SGB XII.

 

Rz. 39

Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, können die Bezüge oder das Vermögen diese Grenzen überschreiten. Hiermit sollen Körperschaften die Möglichkeit haben, steuerlich begünstigte Zuwendungen entgegenzunehmen, wenn sie z. B. in Katastrophenfällen wie Überschwemmungen und bei sonstigen Naturkatastrophen Hilfe leisten, ohne sich um die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Hilfeempfängers kümmern zu können.[1]

 

Rz. 40

Der Zuwendungsempfänger muss die mildtätigen Zwecke selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgen. Die Voraussetzung der Selbstlosigkeit folgt aus § 55 AO. Die Körperschaft darf weder für sich selbst, noch zu Gunsten ihrer Mitglieder eigenwirtschaftliche oder eigennützige Ziele verfolgen. An der Selbstlosigkeit fehlt es, wenn eine Körperschaft die durch Spenden ihrer Gesellschafter erlangten (nicht gebundenen) Vermögensmittel ausschließlich und von vornherein zur Finanzierung einer von diesen Gesellschaftern beherrschten Personengesellschaft einsetzt.[2] Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten, satzungsgemäßen Zwecke verfolgt (§ 56 AO). Eine Körperschaft verfolgt unmittelbar ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke, wenn sie selbst diese Zwecke verwirklicht (§ 57 AO).

 

Rz. 41

Nicht erforderlich ist, dass der Zuwendungsempfänger der Allgemeinheit dient. Die Hilfe kann auch einer beschränkten Personenzahl oder Gruppe dienen, z. B. bei einer Stiftung, deren Aufgabe es ist, in Not geratenen Mitgliedern einer bestimmten Berufsgruppe zu helfen. Nicht begünstigt sind aber Körperschaften, zu deren Satzungszweck die Unterstützung von hilfsbedürftigen Verwandten der Mitglieder, Gesellschafter, Genossen oder Stifter gehört, da nicht die Förderung mildtätiger Zwecke, sondern die Förderung der Verwandtschaft im Vordergrund steht.[3]

Zu den mildtätigen Zwecken zählen insbesondere Tätigkeiten von karitativen Vereinen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege.[4]

 

Rz. 42

Kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck i. S. d. § 52 AO ist die Einflussnahme auf politische Willensbildung und öffentliche Meinung.[5] Nicht begünstigt sind betrieblich finanzierte Kindergärten in der Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH mit zugesicherten Betriebskapazitäten für Kinder von Betriebsangehörigen. Es fehlt an der Förderung der Allgemeinheit.[6]

 

Rz. 43

vorläufig frei

[1] Geserich, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10 b EStG Rz. B 124.
[2] BFH, Beschluss v. 24.5.2016, V B 123/15, BFH/NV 2016 S. 1253: keine Gemeinnützigkeit bei maßgeblichem Eigeninteresse; mit krit. Anm. Weidmann/Kohlhepp, DStR 2016, S. 2673; BFH, Urteil v. 22.8.2019, V R 67/16, BFH/NV 2020 S. 32; Fiand, NWB 2020, S. 1478 AOAE zu § 53 Nr. 3.
[4] Krüger, in Schwarz/Pahlke, AO, § 53 Rz. 1 ff.; Gersch, AO, 2016, § 53 Rz. 6;  AOAE zu § 53 Nr. 3.

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